Bußgeldbescheid: Einspruch mit Anwalt einlegen

Inhalt dieser Seite
  1. Falsch geparkt oder zu schnell gefahren? WKR hilft weiter
  2. Wichtige Regelsätze seit der Reform vom November 2021
  3. Bußgeldbescheid erhalten? WKR prüft für Sie
  4. Warum den Bußgeldbescheid von WKR prüfen lassen?
  5. Was muss ich tun?
  6. Bei welchen Bußgeldern berät mich WKR?
  7. Wie hoch sind die Erfolgsaussichten bei Einspruch gegen den Bußgeldbescheid?
  8. Bußgeldverfahren: Das kommt auf Sie zu
  9. Der Unterschied zwischen Verwarnungsgeld und Bußgeld
  10. Welche Frist gilt beim Einspruch gegen den Bußgeldbescheid?
  11. Wie hoch sind die Gebühren und Auslagen?
  12. Wie hoch kann das Bußgeld maximal sein?
  13. Wie lange ein Bußgeldverfahren dauern kann
  14. Wann verjährt die Verfolgung?
  15. Inwiefern kann ein Bußgeldbescheid fehlerhaft sein?
  16. Häufige Fragen
  17. Weitere Informationen

Kurz gefasst: Gegen einen Bußgeldbescheid können Sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch einlegen (§ 67 OWiG). Danach wird er rechtskräftig. Ein Einspruch lohnt sich insbesondere bei drohendem Fahrverbot, Punkten oder Zweifeln an der Messung; die Akteneinsicht zeigt, ob Messung, Eichung und Schulung des Messpersonals in Ordnung waren. Mit Rechtsschutzversicherung trägt diese in der Regel die Kosten des Verfahrens, abzüglich einer vereinbarten Selbstbeteiligung.

Falsch geparkt oder zu schnell gefahren? WKR hilft weiter

WKR ist im Verkehrsrecht erfahren und prüft Ihren Bußgeldbescheid schnell und unkompliziert. Fragen Sie uns an und nutzen Sie unsere kostenlose Ersteinschätzung.

Seit dem 9. November 2021 gilt der überarbeitete Bußgeldkatalog. Er enthält deutlich höhere Regelsätze unter anderem für:

  • Tempoverstöße
  • Falschparken und Halten in zweiter Reihe
  • das Nichtbilden oder unerlaubte Nutzen einer Rettungsgasse (hier droht zusätzlich ein Fahrverbot)

Diese Regelsätze gelten nach unserem Kenntnisstand auch im Jahr 2026 unverändert.

Wichtige Regelsätze seit der Reform vom November 2021

VerstoßRegelsatz
Parken auf Geh- und Radwegen55 € bis 100 €, ab Behinderung zusätzlich 1 Punkt
Halten in zweiter Reihe55 € bis 100 €, ab Behinderung zusätzlich 1 Punkt
Parken in zweiter Reihe55 € bis 110 €, ab Behinderung oder bei mehr als 15 Minuten zusätzlich 1 Punkt
Unberechtigtes Parken auf einem Schwerbehindertenparkplatz55 €
Unberechtigtes Parken auf einem Parkplatz für E-Fahrzeuge oder Carsharing55 €
Parken in einer Feuerwehrzufahrt55 €, bei Behinderung von Rettungsfahrzeugen 100 € und 1 Punkt
Lkw über 3,5 t: Schrittgeschwindigkeit beim Rechtsabbiegen innerorts nicht eingehalten70 € und 1 Punkt
Unerlaubtes Befahren des Gehwegs mit einem Fahrzeug55 € bis 100 €
Unnötiger Lärm, vermeidbare Abgasbelästigung, nutzloses Hin- und Herfahren (Auto-Posing)bis zu 100 €
Keine Rettungsgasse gebildet200 € bis 320 €, 2 Punkte, 1 Monat Fahrverbot
Rettungsgasse unerlaubt genutzt240 € bis 320 €, 2 Punkte, 1 Monat Fahrverbot

Die Regelsätze für Tempoverstöße, Abstands-, Rotlicht- und Handyverstöße finden Sie hier.

Auch bei Abstands- und Ampelverstößen gilt: Vorsicht und gegenseitige Rücksichtnahme. Denn hier kann ein Fahrverbot drohen. Wenn Sie einen Bußgeldbescheid wegen eines dieser Verstöße erhalten haben, schauen Sie zweimal hin. Die Anfechtung kann sich lohnen. Fordern Sie unsere Erstberatung an.

Bußgeldbescheid erhalten? WKR prüft für Sie

Sie sind geblitzt worden und haben einen Anhörungsbogen oder Bußgeldbescheid erhalten? Ihnen drohen neben einem Bußgeld auch Punkte in Flensburg, ein Fahrverbot oder gar die Entziehung der Fahrerlaubnis? Sie halten das Bußgeld für nicht gerechtfertigt oder den Tatvorwurf für falsch und möchten Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen?

Unsere Anwälte helfen Ihnen, sich bei Rotlicht-, Geschwindigkeits-, Abstands- oder Handyverstößen zur Wehr zu setzen.

Ein Mann mit Brille hält einen Bußgeldbescheid und Bargeld in der Hand

Aus unserer Praxis wissen wir: Viele Bußgeldbescheide sind angreifbar. Unsere Rechtsanwälte wissen daher, worauf es im Einzelfall ankommt. Nicht selten führt das zur Einstellung des Verfahrens oder zu einem besseren Ergebnis für unsere Mandanten, etwa weil Punkte oder ein Fahrverbot vermieden werden.

Kontaktieren Sie uns!

Warum den Bußgeldbescheid von WKR prüfen lassen?

Unsere Erfahrung stammt aus der Bearbeitung von weit über 50.000 verkehrsrechtlichen Mandaten. Gerade durch unsere langjährige Erfahrung im Bußgeldrecht geben wir Ihnen Sicherheit im Umgang mit den Behörden und achten darauf, dass in Ihrem Verfahren keine Fristen und Einwände verloren gehen.

Unsere Leistungen für Sie auf einen Blick

  • kostenlose Ersteinschätzung Ihres Bußgeldbescheids
  • Status: wir halten Sie über Ihr Bußgeldverfahren auf dem Laufenden
  • Kostentransparenz: Falls Sie sich von uns vertreten lassen möchten, erhalten Sie vorab eine Aufstellung der zu erwartenden Kosten
  • schnelle Rückmeldung und detaillierte Einschätzung zu Ihrem Fall
  • bundesweite Vertretung

Ihr Vorteil: Durch klar definierte Abläufe arbeiten wir schnell und sorgfältig im Sinne unserer Mandanten. Kurzum: Wir belasten Sie nicht mit Bürokratie, sondern entlasten Sie mit schlanken und digitalen Prozessen.

Was muss ich tun?

Senden Sie uns Ihren Anhörungsbogen oder den Bußgeldbescheid zur Prüfung. Unsere Anwälte geben Ihnen dann eine erste Einschätzung der Erfolgsaussichten und erklären Ihnen, ob sich ein Einspruch gegen Ihren Bußgeldbescheid lohnt.

So läuft es:

  • Anfrage senden
  • Ersteinschätzung oder telefonische Erstberatung erhalten
  • Bei Erfolgsaussichten vertreten wir Sie gegenüber der Bußgeldstelle und vor Gericht.

Bei welchen Bußgeldern berät mich WKR?

Der Bußgeldkatalog regelt eine Vielzahl von Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr. Ein Schwerpunkt unserer Tätigkeit sind Bußgeldbescheide wegen Handy-, Abstands-, Rotlicht- und Geschwindigkeitsverstößen. Unsere Rechtsanwälte verfügen über langjährige Erfahrung bei der Bearbeitung von Bußgeldverfahren und bei der Durchsetzung der Rechte unserer Mandanten vor Gericht.

WKR hilft Ihnen, wenn Sie einen Bußgeldbescheid erhalten haben:

  • wegen zu hoher Geschwindigkeit
  • wegen Überfahrens einer roten Ampel
  • wegen Unterschreitens des zulässigen Abstands
  • wegen Nutzung des Handys am Steuer

Sie haben wegen eines dieser Verstöße einen Bußgeldbescheid erhalten und zweifeln an seiner Richtigkeit? Oder halten Sie die Geldbuße für überzogen? WKR prüft Ihren Bußgeldbescheid auf Fehler und Rechtmäßigkeit und verhilft Ihnen bei Erfolgsaussichten zu Ihrem Recht.

Wie hoch sind die Erfolgsaussichten bei Einspruch gegen den Bußgeldbescheid?

Bußgeldbescheide sind nach unserer Erfahrung nicht selten fehlerhaft. Die Gründe dafür sind vielfältig, und manchmal stimmen sogar einzelne Fakten nicht. Waren Sie zur Tatzeit wirklich am Ort? Sind Sie die Person auf dem Foto? Gehört das Kennzeichen zu Ihrem Auto? Diese Fakten können Sie selbst prüfen; andere Fehler können unsere Anwälte durch Akteneinsicht finden.

War das Messgerät gültig geeicht, war das Messpersonal ausreichend geschult und wurde das Gerät richtig aufgestellt und bedient? Bestehen daran begründete Zweifel, kann das Messergebnis vor Gericht an Beweiswert verlieren. Häufig ist auch der Fahrer auf dem Messfoto nicht einwandfrei zu erkennen. All das kann zur Einstellung des Bußgeldverfahrens oder zu einer milderen Ahndung führen. Letztlich ist jeder Bußgeldbescheid ein Einzelfall, der anwaltlich individuell geprüft werden sollte.

Bußgeldverfahren: Das kommt auf Sie zu

Ein Bußgeldverfahren ist in vielen Fällen schnell erledigt. Wer nichts unternimmt, zahlt; wer Einspruch einlegt, kann den Vorwurf gerichtlich überprüfen lassen.

Typischer Ablauf:

  1. Anhörung: Mit dem Anhörungsbogen erhalten Sie Gelegenheit, sich zu äußern. Angaben zu Ihrer Person müssen Sie machen; zur Sache dürfen Sie schweigen. Ist der Halter nicht der Fahrer, dient die Anhörung auch der Ermittlung des Fahrers.
  2. Bußgeldbescheid: Als Nächstes wird Ihnen der Bußgeldbescheid mit Geldbuße, Gebühren und Auslagen sowie gegebenenfalls Fahrverbot zugestellt. Zahlen Sie, ohne Einspruch einzulegen, wird der Bescheid nach Ablauf der Einspruchsfrist rechtskräftig.
  3. Einspruch: Sind Sie mit dem Bescheid nicht einverstanden, legen Sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Bußgeldbehörde Einspruch ein (§ 67 OWiG). Ein Anwalt kann in dieser Phase Akteneinsicht nehmen und den Einspruch begründen.
  4. Zwischenverfahren: Die Bußgeldbehörde prüft, ob der Einspruch zulässig ist, und entscheidet, ob sie den Bescheid aufrechterhält oder zurücknimmt (§ 69 OWiG). Hält sie ihn aufrecht, gibt sie die Akte über die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht ab.
  5. Hauptverhandlung: Das Amtsgericht verhandelt über den Vorwurf und erhebt die erforderlichen Beweise; in geeigneten Fällen entscheidet es auch ohne Hauptverhandlung durch Beschluss.
  6. Entscheidung: Gegen ein Urteil des Amtsgerichts ist die Rechtsbeschwerde nur eingeschränkt möglich, etwa bei einer Geldbuße von mehr als 250 Euro oder einem Fahrverbot (§ 79 OWiG), im Übrigen nur nach Zulassung (§ 80 OWiG).

Der Unterschied zwischen Verwarnungsgeld und Bußgeld

Der wesentliche Unterschied zwischen Bußgeld und Verwarnungsgeld liegt in der Schwere der Ordnungswidrigkeit. Ein Verwarnungsgeld erhalten Sie in der Regel bei geringfügigen Verkehrsverstößen, zum Beispiel für Falschparken. Es beträgt zwischen 5 und 55 Euro (§ 56 OWiG), und es gibt keine Punkte. Die Höhe für die einzelnen Verstöße ist im Bußgeldkatalog festgelegt. Wird ein Verwarnungsgeld nicht fristgerecht bezahlt, kann ein Bußgeldverfahren eingeleitet werden.

Dann kommen zur Geldbuße Gebühren und Auslagen hinzu, mindestens 28,50 Euro (25 Euro Gebühr und 3,50 Euro Zustellungsauslagen). Geldbußen ab 60 Euro werden in das Fahreignungsregister eingetragen und führen zu Punkten. Dazu zählen zum Beispiel Geschwindigkeitsüberschreitungen ab 21 km/h, Abstandsverstöße bei höherer Geschwindigkeit oder Alkohol am Steuer. Gegen einen Bußgeldbescheid ist nach einem Einspruch ein gerichtliches Verfahren möglich. Dafür haben Sie zwei Wochen Zeit; andernfalls wird der Bescheid rechtskräftig.

Im Bußgeldverfahren fällt eine Gebühr nach § 107 OWiG an. Sie beträgt 5 Prozent der Geldbuße, mindestens jedoch 25 Euro und höchstens 7.500 Euro. Hinzu kommen Auslagen; für jede Zustellung mit Zustellungsurkunde oder jedes Einschreiben mit Rückschein werden 3,50 Euro fällig.

Welche Frist gilt beim Einspruch gegen den Bußgeldbescheid?

Die Frist für den Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid beträgt zwei Wochen ab Zustellung des Bescheids. Nach Ablauf der Frist ist der Bußgeldbescheid rechtskräftig und kann nur noch in Ausnahmefällen beseitigt werden, etwa durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn Sie die Frist ohne Verschulden versäumt haben.

Wie hoch sind die Gebühren und Auslagen?

Nach § 107 OWiG beträgt die Gebühr 5 Prozent der Geldbuße, mindestens jedoch 25 Euro. Zusätzlich fallen Auslagen an, etwa für die Zustellung des Bußgeldbescheids.
Wichtig: Schon die Anordnung der Anhörung, in der Praxis also der Versand des Anhörungsbogens, unterbricht die Verjährung (§ 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG); die Verjährungsfrist beginnt dann von Neuem. Ein bloßer Zeugenfragebogen an den Halter unterbricht die Verjährung gegenüber dem Fahrer dagegen in der Regel nicht.

Wie hoch kann das Bußgeld maximal sein?

Die Geldbuße beträgt mindestens 5 Euro (§ 17 OWiG). Für Verkehrsordnungswidrigkeiten nach § 24 StVG liegt die Obergrenze in der Regel bei 2.000 Euro, für Fahrten unter Alkohol oder Drogen nach § 24a StVG bei 3.000 Euro, bei Cannabis in Verbindung mit Alkohol (§ 24a Abs. 2a StVG) bei 5.000 Euro. Diese Höchstbeträge gelten für vorsätzliches Handeln. Bei Fahrlässigkeit beträgt das Höchstmaß die Hälfte (§ 17 Abs. 2 OWiG). In der Praxis richtet sich die Höhe nach den Regelsätzen des Bußgeldkatalogs.

Wie lange ein Bußgeldverfahren dauern kann

Wie lange ein Bußgeldverfahren dauert, hängt vom Einzelfall ab. Ohne Einspruch ist es oft nach wenigen Wochen oder Monaten abgeschlossen. Die Bußgeldstelle muss den Fahrer ermitteln und den Bußgeldbescheid erlassen, bevor die Verfolgungsverjährung eintritt. Nach einem Einspruch schließt sich häufig ein gerichtliches Verfahren an, das mehrere Monate dauern kann. Hält die Bußgeldstelle die Fristen nicht ein, kann die Verfolgung verjährt sein.

Wann verjährt die Verfolgung?

Die Verfolgungsverjährung für Verkehrsordnungswidrigkeiten nach § 24 Abs. 1 StVG ist in § 26 Abs. 3 StVG geregelt. Seit dem 1. Juli 2026 beträgt sie einheitlich sechs Monate. Bis dahin galten drei Monate, solange weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben war, danach sechs Monate; für ältere Taten kann diese frühere Regelung noch eine Rolle spielen. Die Frist beginnt mit der Tat und wird durch bestimmte Verfahrensschritte unterbrochen (§ 33 OWiG), etwa durch die Anordnung der Anhörung oder den Erlass des Bußgeldbescheids, wenn dieser binnen zwei Wochen zugestellt wird. Nach jeder Unterbrechung beginnt die Frist neu. Für Fahrten unter Alkohol oder Drogen (§ 24a StVG) gelten die allgemeinen, längeren Fristen des § 31 OWiG.

Inwiefern kann ein Bußgeldbescheid fehlerhaft sein?

Welche Angaben ein Bußgeldbescheid enthalten muss, ist in § 66 OWiG geregelt. Fehlen Angaben oder weist der Bescheid Fehler auf, kann er angreifbar sein. Nicht jeder Fehler macht einen Bescheid jedoch unwirksam; ein bloßer Schreibfehler reicht in der Regel nicht. Als Laie ist es schwer zu beurteilen, ob Formfehler oder falsche Angaben den Bescheid unwirksam machen. Unsere Anwälte klären, ob ein Fehler den Einspruch stützen kann.

Häufige Fragen

Wie lange habe ich Zeit für den Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid?

Zwei Wochen ab Zustellung (§ 67 OWiG). Maßgeblich ist das Zustelldatum, das auf dem gelben Umschlag vermerkt ist, nicht das Datum des Bescheids.

Lohnt sich ein Einspruch überhaupt?

Häufig ja, wenn Fahrverbot, Punkte oder eine Entziehung der Fahrerlaubnis drohen oder Zweifel an der Messung bestehen. Nicht selten wird ein Verfahren nach Akteneinsicht eingestellt oder die Rechtsfolge gemildert, etwa indem gegen eine höhere Geldbuße vom Fahrverbot abgesehen wird.

Muss ich den Anhörungsbogen ausfüllen?

Sie müssen nur Angaben zu Ihrer Person machen. Zur Sache dürfen Sie schweigen und sollten vor einer Äußerung anwaltlichen Rat einholen.

Was kostet das? Die telefonische Ersteinschätzung ist kostenlos. Sind Sie rechtsschutzversichert, übernimmt WKR die Deckungsanfrage bei Ihrer Versicherung; Sie zahlen in der Regel nur die vereinbarte Selbstbeteiligung. Ohne Versicherung nennen wir Ihnen die voraussichtlichen Kosten vorab und transparent.

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