Verkehrsstrafrecht: Verteidigung bei Unfallflucht und Alkohol am Steuer

Kurz gefasst: Wird gegen Sie wegen eines Verkehrsdelikts ermittelt, müssen Sie gegenüber Polizei und Staatsanwaltschaft nichts zur Sache sagen (§ 136 StPO). Machen Sie keine Angaben, bevor Ihr Verteidiger die Ermittlungsakte eingesehen hat (§ 147 StPO). Bei Unfallflucht, Alkohol am Steuer oder Fahren ohne Fahrerlaubnis steht häufig der Führerschein auf dem Spiel. Je früher die Verteidigung beginnt, desto mehr Möglichkeiten bestehen.

WKR Rechtsanwälte verteidigen Beschuldigte im Strafrecht und Verkehrsstrafrecht, von der ersten Vorladung bis zur Hauptverhandlung. Unsere Anwälte beantragen Akteneinsicht, prüfen die Beweise und entwickeln mit Ihnen die Verteidigung. Einen Überblick über alle Themen rund um Auto und Straßenverkehr bietet unsere Seite Verkehrsrecht.

Was ist Verkehrsstrafrecht?

Das Verkehrsstrafrecht umfasst Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr begangen werden, etwa Unfallflucht, Trunkenheitsfahrten oder Fahren ohne Fahrerlaubnis. Davon zu unterscheiden sind Ordnungswidrigkeiten wie zu schnelles Fahren oder ein Rotlichtverstoß, die mit einem Bußgeldbescheid geahndet werden. Bei einer Straftat ermitteln Polizei und Staatsanwaltschaft; das Ermittlungsverfahren endet mit einer Einstellung, einem Strafbefehl oder einer Anklage. Eine Verurteilung wird im Bundeszentralregister eingetragen. Geht es bei Ihnen um ein Bußgeld, lesen Sie unsere Seite Bußgeldbescheid: Einspruch mit Anwalt.

Typische Vorwürfe im Verkehrsstrafrecht

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB)

Wer nach einem Unfall den Unfallort verlässt, ohne die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und seiner Beteiligung zu ermöglichen oder, wenn niemand dazu bereit ist, angemessen zu warten, macht sich strafbar. Das gilt auch bei einem kleinen Blechschaden. Es drohen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln; oft kommt es darauf an, ob der Fahrer den Unfall überhaupt bemerkt hat. Wusste der Fahrer oder konnte er wissen, dass ein Mensch nicht unerheblich verletzt wurde oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, wird die Fahrerlaubnis in der Regel entzogen (§ 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB). Bei einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs mit ausschließlich nicht bedeutendem Sachschaden kann das Gericht die Strafe mildern oder von Strafe absehen, wenn der Beteiligte die Feststellungen innerhalb von 24 Stunden freiwillig nachträglich ermöglicht (§ 142 Abs. 4 StGB).

Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) und Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB)

Wer mit 0,5 Promille oder mehr im Blut oder 0,25 mg/l oder mehr in der Atemluft ein Kraftfahrzeug führt, begeht eine Ordnungswidrigkeit (§ 24a StVG). Eine Straftat liegt vor, wenn der Fahrer das Fahrzeug infolge von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln nicht mehr sicher führen kann. Nach der Rechtsprechung gelten Kraftfahrer ab 1,1 Promille als absolut fahruntüchtig. Schon ab etwa 0,3 Promille kann eine relative Fahruntüchtigkeit vorliegen, wenn alkoholbedingte Ausfallerscheinungen oder Fahrfehler hinzukommen. § 316 StGB sieht Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor, auch bei fahrlässiger Begehung.

Werden durch die Fahrt Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, greift § 315c StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Erfasst sind auch grob verkehrswidrige und rücksichtslose Verstöße wie die Missachtung der Vorfahrt oder falsches Überholen.

Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG)

Wer ein Kraftfahrzeug ohne die erforderliche Fahrerlaubnis oder trotz eines Fahrverbots führt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft; bei Fahrlässigkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen. Strafbar macht sich auch der Halter, der eine solche Fahrt zulässt. Mehr dazu auf unserer Seite Fahren ohne Führerschein.

Fahrlässige Körperverletzung nach einem Unfall (§ 229 StGB)

Wird bei einem Unfall ein Mensch verletzt, ermittelt die Staatsanwaltschaft häufig wegen fahrlässiger Körperverletzung. Es drohen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Die Tat wird nur auf Antrag des Verletzten verfolgt, es sei denn, die Staatsanwaltschaft bejaht ein besonderes öffentliches Interesse (§ 230 StGB). Gerade bei leichten Verletzungen kommt eine Einstellung des Verfahrens in Betracht, gegebenenfalls gegen eine Auflage (§§ 153, 153a StPO).

Nötigung im Straßenverkehr (§ 240 StGB)

Dichtes Auffahren, gezieltes Ausbremsen oder bewusstes Blockieren können als Nötigung verfolgt werden. Strafbar ist das Verhalten nur, wenn es im Verhältnis zum verfolgten Zweck als verwerflich anzusehen ist. Es drohen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Verbotene Kraftfahrzeugrennen (§ 315d StGB)

Strafbar ist, wer ein nicht erlaubtes Kraftfahrzeugrennen ausrichtet, durchführt oder als Fahrer daran teilnimmt. Erfasst ist auch der einzelne Fahrer, der mit nicht angepasster Geschwindigkeit grob verkehrswidrig und rücksichtslos fährt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Es drohen Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe, bei einer Gefährdung anderer bis zu fünf Jahren.

Welche Folgen drohen?

  • Strafe: Geldstrafe in Tagessätzen oder Freiheitsstrafe, die zur Bewährung ausgesetzt werden kann.
  • Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB): Bei Gefährdung des Straßenverkehrs, verbotenen Kraftfahrzeugrennen, Trunkenheit im Verkehr und Unfallflucht nach einem Unfall mit Verletzten oder bedeutendem Sachschaden gilt der Fahrer in der Regel als ungeeignet. Zugleich setzt das Gericht eine Sperre von sechs Monaten bis zu fünf Jahren fest, in Ausnahmefällen für immer (§ 69a StGB). Danach muss die Fahrerlaubnis neu beantragt werden (§ 20 FeV).
  • Fahrverbot (§ 44 StGB): ein bis sechs Monate; nach einer Trunkenheitsfahrt in der Regel dann, wenn die Fahrerlaubnis nicht entzogen wird.
  • Vorläufige Entziehung (§ 111a StPO): Bestehen dringende Gründe für eine spätere Entziehung, kann der Richter die Fahrerlaubnis schon im Ermittlungsverfahren vorläufig entziehen. Diese Zeit verkürzt die Mindestsperre, die aber mindestens drei Monate beträgt (§ 69a Abs. 4 StGB).
  • Punkte in Flensburg: drei Punkte bei einer Straftat, für die die Fahrerlaubnis entzogen oder eine isolierte Sperre angeordnet wurde; sonst zwei Punkte, bei einzelnen Delikten nur in Verbindung mit einem Fahrverbot (Anlage 13 FeV).
  • MPU: Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet eine MPU unter anderem an, wenn mit 1,6 Promille oder mehr (0,8 mg/l Atemalkohol) gefahren wurde oder wiederholt Verstöße unter Alkoholeinfluss vorliegen (§ 13 FeV).

Mehr zu Entzug, Sperre und Fahrverbot auf unserer Seite Führerscheinentzug und Fahrverbot.

Was tun als Beschuldigter?

  1. Schweigen: Machen Sie keine Angaben zur Sache, auch nicht am Unfallort oder im scheinbar lockeren Gespräch. Angaben zur Person (etwa Name, Anschrift, Geburtsdatum) müssen Sie machen.
  2. Vorladung und Anhörungsbogen: Einer Vorladung der Polizei müssen Sie als Beschuldigter nicht folgen; anders ist es bei einer Ladung der Staatsanwaltschaft (§ 163a Abs. 3 StPO) oder des Gerichts. Beantworten Sie den Anhörungsbogen nicht, bevor Ihr Verteidiger die Akte eingesehen hat.
  3. Führerschein: Wird Ihr Führerschein beschlagnahmt, dürfen Sie kein Kraftfahrzeug mehr führen; sonst begehen Sie eine weitere Straftat (§ 21 Abs. 2 StVG). Ihr Verteidiger kann gegen die vorläufige Entziehung vorgehen.
  4. Fristen: Gegen einen Strafbefehl können Sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch einlegen. Danach steht er einem rechtskräftigen Urteil gleich (§ 410 StPO).

Kosten und Rechtsschutzversicherung

Eine Verkehrsrechtsschutzversicherung umfasst in der Regel auch die Verteidigung wegen verkehrsrechtlicher Vergehen. Wird Ihnen Vorsatz vorgeworfen, etwa bei Unfallflucht, besteht der Schutz meist zunächst. Werden Sie jedoch rechtskräftig wegen einer Vorsatztat verurteilt, verlangt der Versicherer die Kosten in der Regel zurück. Beim Fahren ohne Fahrerlaubnis schließt die sogenannte Fahrerlaubnisklausel den Schutz häufig aus. Maßgeblich sind stets die Bedingungen Ihres Vertrags.

Was kostet das? Die telefonische Ersteinschätzung ist kostenlos. Sind Sie rechtsschutzversichert, übernimmt WKR die Deckungsanfrage bei Ihrer Versicherung; Sie zahlen in der Regel nur die vereinbarte Selbstbeteiligung. Ohne Versicherung nennen wir Ihnen die voraussichtlichen Kosten vorab und transparent.

Warum WKR Rechtsanwälte?

Unsere Anwälte verteidigen bundesweit, mit Standorten in Leipzig (Gutenbergstraße 25) und Braunsbedra (Gardinenstraße 5). Die Ersteinschätzung ist kostenlos, nach Ihrer Anfrage rufen wir Sie am selben Werktag zurück. Wir sagen Ihnen offen, wie wir Ihre Lage einschätzen und welche Wege es gibt; einen bestimmten Ausgang des Verfahrens versprechen wir nicht.

Häufige Fragen

Muss ich zur Vorladung der Polizei?

Als Beschuldigter nein. Eine Pflicht zum Erscheinen besteht erst bei einer Ladung durch die Staatsanwaltschaft oder das Gericht (§ 163a Abs. 3 StPO). Auch dort müssen Sie nichts zur Sache sagen. Ihr Verteidiger kann den Termin absagen und zunächst Akteneinsicht beantragen.

Ist Unfallflucht auch bei kleinem Blechschaden strafbar?

Ja. Auch ein kleiner Blechschaden genügt in aller Regel für § 142 StGB. Bei einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs mit nicht bedeutendem Sachschaden kann das Gericht aber die Strafe mildern oder von Strafe absehen, wenn Sie die Feststellungen innerhalb von 24 Stunden freiwillig nachträglich ermöglichen.

Ab wie viel Promille ist Alkohol am Steuer eine Straftat?

Ab 1,1 Promille gilt ein Kraftfahrer nach der Rechtsprechung als absolut fahruntüchtig. Schon ab etwa 0,3 Promille kann eine Straftat vorliegen, wenn alkoholbedingte Ausfallerscheinungen oder Fahrfehler hinzukommen. Ab 0,5 Promille ohne solche Anzeichen liegt eine Ordnungswidrigkeit vor (§ 24a StVG).

Wann bekomme ich meinen Führerschein zurück?

Bei einem Fahrverbot nach dessen Ablauf. Wurde die Fahrerlaubnis entzogen, müssen Sie nach Ablauf der Sperre eine neue Fahrerlaubnis beantragen; die Behörde kann vorher eine MPU verlangen, etwa ab 1,6 Promille.

Zahlt die Rechtsschutzversicherung?

Eine Verkehrsrechtsschutzversicherung deckt in der Regel die Verteidigung wegen verkehrsrechtlicher Vergehen. Bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen Vorsatzes fordert der Versicherer die Kosten meist zurück; beim Fahren ohne Fahrerlaubnis besteht häufig kein Schutz. WKR stellt die Deckungsanfrage für Sie.

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