Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit durch erfolgreiche Vaterschaftsanfechtung

Ein Kleinkind kann, sofern es nicht staatenlos wird, die deutsche Staatsangehörigkeit verlien, wenn der deutsche Vater, die Vaterschaft erfolgreich anficht.
Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit durch erfolgreiche Vaterschaftsanfechtung

Hinweis: Dieser Beitrag berichtet über eine Entscheidung aus dem Jahr 2018. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Dieses Rechtsgebiet bearbeitet WKR nicht. Für Fragen zu Verkehrsunfall, Bußgeld, Arbeitsrecht, Arzthaftung, Mietrecht, Reiserecht, Scheidung oder Unterhalt nutzen Sie unser Kontaktformular.

Ein Kleinkind kann, sofern es nicht staatenlos wird, die deutsche Staatsangehörigkeit verlien, wenn der deutsche Vater, die Vaterschaft erfolgreich anficht.

Quelle: Kleinkind kann deutsche Staatsangehörigkeit durch Vaterschaftsanfechtung verlieren | juris Das Rechtsportal

WKR-Erklärung: Die Regelungen des Staatsangehörigkeitsgesetzes und des Bürgerlichen Rechts, aus denen der Verlust der deutschen Staatsbürgerschaft eines Kleinkindes, nach erfolgreicher Vaterschaftsanfechtung durch den deutschen Scheinvater abgeleitet wird, steht bei verfassungskonformer Auslegung im Einklang mit dem Grundgesetz.

Für ein Kind dessen serbische Mutter zum Zeitpunkt der Geburt keine Aufenthaltsgenehmigung für Deutschland besaß, hatte eine deutscher Mann die Vaterschaft anerkannt. Infolgedessen erwarb das Kind mit der Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit.  (§ 4 Abs. 1 StAG) Später erhob der Mann eine Vaterschaftsanfechtungsklage. Nach einem Abstammungsgutachten wurde offenbar, dass er nicht der biologische Vater war. Nunmehr wurde seitens des Landkreises die deutsche Staatsbürgerschaft des Kindes nicht mehr anerkannt. Die dagegen gerichtete Klage war erfolglos.

Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes sei die deutsche Staatsangehörigkeit des Kindes infolge der erfolgreichen Vaterschaftsanfechtung rückwirkend auf den Zeitpunkt von dessen Geburt entfallen, denn es stünde fest, dass es nicht von einem deutschen Staatsangehörigen abstamme. Der herbeigeführte Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit verstoße nicht gegen Art. 16 Abs. 1 des Grundgesetzes, und stelle keine unzulässige Entziehung der Staatsangehörigkeit dar, denn er beruhe auf diskriminierungsfreien Regelungen und habe zudem das Kind in einem Alter getroffen, in dem es noch kein Bewusstsein über die Staatsangehörigkeit entwickelt hat. (BVerwG – 1 C 1.17)

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