Aktualisiert im Oktober 2026.
Grundsätzlich ist eine Umgestaltung des Gemeinschaftseigentums ohne oder gegen den Willen von Miteigentümern nicht zulässig.
Quelle: Kein Gartenhaus in Wohnanlage ohne Zustimmung der übrigen Miteigentümer – Verlag Dr. Otto Schmidt
WKR-Erklärung: Im Garten einer Wohnanlage darf ohne Zustimmung der übrigen Miteigentümer kein Gartenhaus errichtet werden. Die Schwelle dafür, ob eine nur unerhebliche und deshalb hinzunehmende optische Veränderung anzunehmen ist, ist eher niedrig angesetzt.
Die Miteigentümerin einer Wohnanlage hatte auf dem Gemeinschaftsgrundstück ein Gartenhaus errichten lassen. Dagegen wendete sich eine weitere Miteigentümerin, das Gartenhaus, so der Vorwurf, sei errichtet worden, ohne dass dies durch Teilungserklärung mit der Gemeinschaftsordnung oder durch Beschluss der Eigentümerversammlung bestätigt worden war. Die später beklagte Miteigentümerin war hingegen der Meinung, dass das Gartenhaus das architektonische und ästhetische Bild der Wohnanlage nicht beeinträchtige und es auch nur eine dort früher befindlichen nunmehr abgerissene Gartenlaube ersetze, die nach der Gemeinschaftsordnung zulässig gewesen war.
Das Amtsgericht München gab allerdings der Klage auf Entfernung des Gartenhauses statt. Das Gartenhaus, so die Richter, habe das äußere Erscheinungsbild der Wohnanlage erheblich verändert, denn dort wo vorher grüne Wiese war, stünde nunmehr ein wuchtiges braunes Holzhaus. Selbst unter Berücksichtigung, dass zuvor eine nach der Gemeinschaftsordnung erlaubte Gartenlaube aufgestellt war, störe das Gartenhaus das ästhetische Bild der Gesamtanlage mehr als eine Gartenlaube. Die Maße des Gartenhauses seien größer, als die der Gartenlaube. Die Schwelle dafür, ob eine nur unerhebliche und deshalb hinzunehmende optische Veränderung anzunehmen ist, sei eher niedrig anzusetzen. Grundsätzlich sei eine Umgestaltung des Gemeinschaftseigentums ohne oder gegen den Willen von Wohnungseigentümern nicht zulässig. (AG München – 484 C 22917/16 WEG)
Hinweis zur heutigen Rechtslage: Seit der WEG-Reform zum 1. Dezember 2020 beschließen die Wohnungseigentümer über bauliche Veränderungen grundsätzlich mit Mehrheit (§ 20 WEG). Ansprüche auf Beseitigung macht in der Regel die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer geltend (§ 9a Abs. 2 WEG).
Streit mit dem Vermieter oder Mieter? Wir vertreten Mieter und Vermieter im Mietrecht, etwa bei Nutzung von Gartenflächen, Mängeln, Kündigung oder Nebenkosten. Kostenlose Ersteinschätzung unter 0341 6976870, Rückruf und Terminvereinbarung am selben Werktag. Jetzt Anfrage senden.



