Die Verbreitungsdauer von Informationen zu Lebens­mit­telskan­dalen muss begrenzt sein

Lebensmittel-Schadenersatz

Hinweis: Dieser Beitrag berichtet über eine Entscheidung aus dem Jahr 2018. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Dieses Rechtsgebiet bearbeitet WKR nicht. Für Fragen zu Verkehrsunfall, Bußgeld, Arbeitsrecht, Arzthaftung, Mietrecht, Reiserecht, Scheidung oder Unterhalt nutzen Sie unser Kontaktformular.

Die Verpflichtung zu amtlichen Informationen über Verstöße gegen lebensmittel- und futtermittelrechtliche Vorschriften ist grundsätzlich verfassungsgemäß. Die Informationsverbreitung ist jedoch zu befristen.

Quelle: BVerfG zu amtlichen Informationspflichten

WKR-Erklärung: Die niedersächsische Landesregierung hatte einen Normenkontrollantrag wegen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit des § 20 Abs. 1a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) gestellt. Die Vorschrift, die 2012 in das LFGB eingefügt wurde, ermächtigt und verpflichtet Behörden, die Öffentlichkeit über Verstöße von Lebens- und Futtermittelunternehmen gegen Grenzwertregelungen und alle sonstigen Vorschriften im Anwendungsbereich des Gesetzes zu unterrichten. Eine aktuelle Gesundheitsgefahr ist dabei nicht vorausgesetzt.

Das Bundesverfassungsgericht stellte fest, dass eine Regelung zur zeitlichen Begrenzung der Informationsverbreitung fehlt. Denn je weiter der Verstoß in der Vergangenheit liege, desto geringer sei der objektive Informationswert für die Verbraucher. Für die betroffenen Unternehmen hingegen wirke sich die Verbreitung von negativen Informationen auch noch dann belastend aus, wenn sie eigentlich gar nicht mehr auf die aktuelle Situation der Unternehmen schließen lassen.

Die Karlsruher Richter gaben dem Gesetzgeber auf, bis zum 30. April 2019 eine entsprechende Regelung zu schaffen. (BVerfG – Az. 1 BvF 1/13)

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