Wird eine Klage zu spät erhoben, kann der Gegner die Einrede der Verjährung erheben, und der Geschädigte geht leer aus. Als Patient müssen Sie sich über Arzthaftungsansprüche frühzeitig beraten lassen. Problematisch an der Verjährungsfrist bei Arzthaftungsansprüchen ist, dass sie erst bei Kenntnis des Behandlungsfehlers zu laufen beginnt und sich dieser Zeitpunkt nicht immer eindeutig bestimmen lässt. Außerdem kann die Verjährung zwischendurch auf verschiedene Weise gehemmt werden.
Welche Verjährungsfrist gilt?
Wann liegt Kenntnis eines Behandlungsfehlers vor?
Da es für Laien ausgesprochen schwierig ist, eine ärztliche Behandlung als richtig oder falsch einzustufen, setzt die Kenntnis oft eine gründliche Recherche des Patienten und die Hinzuziehung weiterer Ärzte voraus. Die Rechtsprechung nimmt in den meisten Fällen an, dass ein Geschädigter erst dann Kenntnis von einem Fehler erlangt, wenn ihm ein medizinisches Gutachten vorliegt. Nur in offensichtlichen Fällen, in denen ein Verstoß gegen die ärztliche Sorgfaltspflicht sich auch für medizinische Laien geradezu aufdrängt, hat der Patient sofort Kenntnis.
Was muss der Patient tun?
Der Kenntnis steht die grob fahrlässige Unkenntnis des Geschädigten gleich. Wenn also ein Patient an deutlichen Folgen einer Fehlbehandlung leidet, aber nichts tut, um den Fehler zu entdecken, wird er so behandelt, als hätte er den Fehler bemerkt. Der Geschädigte muss allerdings keine rechtliche Würdigung des Sachverhalts vornehmen, er muss zum Beispiel nicht wissen, welche Ansprüche der Behandlungsfehler auslöst. Es reicht aus, wenn er sich dafür an einen Rechtsanwalt wendet.
Wie kann die Verjährung gehemmt werden?
Solange die Parteien ernsthaft über die Voraussetzungen oder die Höhe der Ansprüche verhandeln, steht die Verjährungsfrist still. Erst wenn die Verhandlungen beendet sind, weil die eine Seite die Fortsetzung der Gespräche verweigert, läuft die Frist weiter und wird erst durch die rechtzeitige Klageerhebung wieder gehemmt.
Wenn Sie durch einen Behandlungsfehler geschädigt wurden, wenden Sie sich sofort an einen Spezialisten für Medizinrecht.
Ein Rechtsanwalt kennt sich mit allen Feinheiten der Verjährungsregeln aus und setzt Ihre Ansprüche rechtzeitig durch.