Berufsunfähigkeit? Die WKR arbeitet für Sie!
Die Berufsunfähigkeit stellt einen entscheidenden Einschnitt im Leben dar – umso wichtiger, dass Sie hierbei bestmöglich beraten werden. Natürlich von der WKR!
Wir sorgen dafür, dass Ihre Ansprüche gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung sowie Ihrer privaten Versicherung gegen Berufsunfähigkeit gewahrt werden. Die Versicherung zur Berufsunfähigkeit mag dabei ein beruhigendes Gefühl vermitteln – solange sie nicht notwendig ist. Spätestens bei der Inanspruchnahme entstehen hier allerdings in vielen Fällen die ersten Probleme. Da Sie existentiell auf die Zahlungen angewiesen sind, sollten diese Probleme schnell gelöst werden.
Die WKR bietet Ihnen als Versicherungsnehmer und Mandant nicht nur die Erfahrung erstklassiger Fachanwälte im Versicherungsrecht, sondern auch eine moderne Infrastruktur mit unschlagbar effektiven Prozessen.
Die WKR kennt alle Tricks!
Typische Probleme bei Auseinandersetzung mit Versicherungen sind die Anfechtung des Vertrags, der Rücktritt vom Vertrag durch die Versicherung und die Verweisung durch die Versicherung. Deshalb ist schon beim Ausfüllen des Fragebogens, den die Versicherung versendet, höchste Vorsicht geboten. Zudem wird die Versicherung Ihre Krankenkasse und Ärzte befragen, um die Krankengeschichte detailliert nachzuvollziehen.
Die Argumentation der Versicherung ist in der Folge oft ähnlich gestrickt: Der Vertrag wäre nicht zustande gekommen, wenn bestimmte medizinische Informationen, Vorerkrankungen oder Umstände bekannt gewesen wären. In anderen Fällen wäre der Vertrag vielleicht zustande gekommen, aber mit einer bedeutend höheren Prämie. Die Versicherung spricht also von arglistigem Verhalten des Versicherten mit dem Ziel, die Versicherung zu täuschen. Als Reaktion auf diese unterstellte Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflichten tritt die Versicherung vom Vertrag zurück oder ficht diesen an.
Unseren Anwälten ist dieses Verhalten gut bekannt und sie können wirksam dagegen vorgehen. In diesem Sinne: Setzen Sie jetzt Ihr Recht durch!
Was tun bei Rücktritt oder Anfechtung des Versicherers?
Rücktritt, Anfechtung oder Verweis – das heißt nicht, dass die Versicherung mit jeder ihrer Forderungen im Recht ist. Es heißt auch nicht, dass alle ihre Vorwürfe stimmen. Die Anfechtung oder der Rücktritt durch die Versicherung können fehlerhaft sein. Sie müssen also nicht unbedingt berechtigterweise erfolgen. Ein Anwalt für Medizinrecht kann prüfen, ob die Fragen im Antrag an die Versicherung überhaupt der Rechtsprechung zum Thema entsprechen. Ebenfalls lässt sich so klären, ob der Vorwurf stimmt, dass der Versicherte etwas verschwiegen hat. Die Einzelheiten sind in jedem Fall individuell zu bewerten und abzuwägen. Ein Streit mit der Versicherung kann sich wegen der Komplexität lange hinziehen. Wer Zahlungen wegen einer Berufsunfähigkeit einfordern muss, hat aber im Allgemeinen keine Zeit. Vielmehr ist er in einer Lage, in der er in finanzielle Nöte zu kommen droht. Schließlich kann er seinen Beruf nicht mehr ausüben.
Dennoch muss der Versicherte in dieser Situation nicht den Mut verlieren. Wenn sich die Versicherung zum Beispiel auf arglistige Täuschung beruft, ist sie selber in der Nachweispflicht. Sie muss also nachweisen können, dass der Versicherte absichtlich etwas verschwiegen oder falsch dargestellt hat. Dann ist die arglistige Täuschung die Grundlage für die Anfechtung. Auch der Bundesgerichtshof hat dies festgestellt (BGH, 1986-11-12, IVa ZR 186/85, VersR 1987, 91) Hat der Versicherte dagegen Falschangaben gemacht, weil er nachlässig oder unwissend war oder sich aus falschen Gründen geschämt hat, dann kann dies nicht die Grundlage bilden.
Was tun bei Verweisung?
Die Wörter „abstrakte Verweisung“ müssen in den Versicherungsunterlagen gar nicht vorkommen. Dennoch kann der Versicherer sich darauf berufen. Es wird davon ausgegangen, dass der berufsunfähige Versicherte in einem anderen Beruf arbeiten kann. Dabei ist unerheblich, ob er das auch tut. Bei den sogenannten Verweisberufen kommt es darauf an, dass der Versicherte nach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten dafür in Frage kommt und dass seine Lebensstellung bis dahin sich nicht verschlechtert. Ein Anwalt muss im Einzelfall die Formulierungen in den Unterlagen genau prüfen. Es gibt einige Gründe, weshalb sich die Versicherung nicht auf die abstrakte Verweisung zurückziehen kann.
Was tun bei Falschangabe?
Falsche oder lückenhafte Angaben im Versicherungsantrag sind keineswegs immer als arglistig zu werten. Das heißt: Fehlerhafte Angaben im Versicherungsantrag allein sind noch kein Grund für eine Anfechtung. Es gibt Gründe für Falschangaben und diese können komplex sein. Nicht immer ist eine scheinbare Arglist auch gegeben oder nachweisbar. Deshalb muss der Einzelfall genau betrachtet werden. Dies beinhaltet die Betrachtung von medizinischen Gutachten, Beurteilungen und der Krankenakte sowie die Würdigung der Daten.
Die Fragen, die die Versicherung bei der Antragsstellung an den künftigen Versicherer stellt, sind intimer Natur. Sie umfassen unter anderem Fragen zu Vorerkrankungen, Krankenhausaufenthalten und OPs. Andere Fragen betreffen die Abhängigkeit von Rauschmitteln oder psychische Erkrankungen. Nicht wenige Fragen sind also recht persönlich. Bei ihnen mag es schwerfallen, das Ja anzukreuzen, wenn der Versicherungsvermittler direkt daneben sitzt. Manchmal winkt dieser sogar ab mit der Bemerkung, dass die Frage nach der erektilen Dysfunktion nicht so wichtig sei. Menschlich nachvollziehbare Gründe für eine Falschangabe gibt es demnach genügend: Sei es ein unbekümmerter Versicherungsvertreter, die Scham oder die Angst davor, ein Ja zu viel anzukreuzen. Dies verbinden viele fälschlicherweise mit der Gewissheit, dass die Versicherung ihren Antrag wegen eines zu hohen Risikos ablehnen wird. Allerdings sagt ein hoher Anteil an bejahten Fragen tatsächlich gar nicht so viel über das Risiko der Versicherung aus. Ein Kreuz bei einem Ja ist schließlich nicht gleichbedeutend mit einer schlimmen Diagnose.
Pflicht der Versicherung auf Risikoprüfung?
Ebenfalls von Interesse ist der Antrag auf Berufsunfähigkeit bei der Versicherung selbst. Nicht selten stellt sich heraus, dass dieser nicht korrekt ausgefüllt ist. Das wirft die Frage auf, warum die Versicherung dem Antrag stattgegeben hat. Immerhin war bekannt, dass im Antrag noch Angaben fehlen. Es besteht eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (NJW 1992, 1506-1507, Az: IV ZR 55/91, 25.03.1992) zu diesem Komplex. Hat der Versicherer sich bei der Risikoprüfung nicht um einen hinreichend ausgefüllten Antrag bemüht, indem er entsprechend nachgehakt hat, kann er dies nicht dem Versicherten anlasten: „Andernfalls wird er als der durch Sachwissen und Geschäftserfahrung überlegene Partner seiner Stellung nicht gerecht“, so der Bundesgerichtshof wörtlich. Selbst wenn der Versicherer Anlass zur Annahme habe, dass der Versicherte ihn täuschen wollte, ändere dies nichts an dieser Stellung. Dies entlaste ihn nicht von einer ordnungsgemäßen Risikoprüfung. Diese kann außerdem nicht soweit aufgeschoben werden, bis der Versicherungsfall eintritt.