Hinweis: Dieser Beitrag berichtet über eine Entscheidung aus dem Jahr 2017. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Dieses Rechtsgebiet bearbeitet WKR nicht. Für Fragen zu Verkehrsunfall, Bußgeld, Arbeitsrecht, Arzthaftung, Mietrecht, Reiserecht, Scheidung oder Unterhalt nutzen Sie unser Kontaktformular.
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Das OLG Hamm (OLG Hamm, Az. 20 U 174/16) hat entschieden, dass kein Anspruch auf Entschädigung aus der Hausratversicherung besteht, wenn durch Fahrlässigkeit der Diebstahl des Wohnungsschlüssels ermöglicht wird und mithilfe des Schlüssels Gegenstände aus der Wohnung entwendet werden.
WKR-Erklärung: Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin ihre Handtasche mit Wohnungsschlüssel und weiteren persönlichen Gegenständen ungesichert in ihrem Fahrradkorb abgelegt, während sie wenige Minute abgewandt vom Fahrrad mit einem Kollegen sprach. In dieser Zeit wurde die Handtasche samt Inhalt entwendet. Der Dieb drang in der Folgezeit mit dem Wohnungsschlüssel in die Wohnung der Klägerin ein und entwendete Gegenstände im Wert von 17.500 Euro.
Die Klägerin verlangte im Folgenden vom beklagten Versicherer die Erstattung ihres Schadens, was das OLG in zweiter Instanz mit dem oben zitierten Urteil ablehnte. Die Klägerin ermöglichte den Diebstahl fahrlässig, da das Risiko des Diebstahls für die sie erkennbar und vermeidbar gewesen war.
Quelle: Hausratversicherung: Einbruchsdiebstahl mit Wohnungsschlüssel aus Taschendiebstahl (OLG Hamm, Az. 20 U 174/16)[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][ultimate_heading main_heading=“Mehr lesen“ heading_tag=“h3″ alignment=“left“ margin_design_tab_text=““ main_heading_margin=“margin-top:20px;“][/ultimate_heading][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_separator color=“green“][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][dt_blog_posts_small orderby=“rand“ columns=“3″ category=“verbraucherrecht“][/vc_column][/vc_row]



