Hinweis: Dieser Beitrag berichtet über eine Entscheidung aus dem Jahr 2017. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Dieses Rechtsgebiet bearbeitet WKR nicht. Für Fragen zu Verkehrsunfall, Bußgeld, Arbeitsrecht, Arzthaftung, Mietrecht, Reiserecht, Scheidung oder Unterhalt nutzen Sie unser Kontaktformular.
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Die Vermietung von Wohnraum nach Maßgabe tageweiser Kostenübernahmen verstößt gegen das Berliner Zweckentfremdungsverbot-Gesetz.
WKR-Erklärung: In Berlin gilt seit 1. Mai 2014 ein Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum. Als Zweckentfremdung gilt dabei u.a. die Nutzung als Ferienwohnung (z.B. über Airbnb) sowie die Nutzung für gewerbliche und berufliche sonstige Zwecke.
Im vorliegenden Fall vermietete der unterlegene Antragsteller möblierte Wohnungen insbesondere an Asylantragsteller und Flüchtlinge. Hierfür nahm er 50 Euro pro Person und Nacht, wobei bis zu acht Personen eine Wohnung mieteten. Nach Auffassung des Gerichtes sei diese Vermietung eine Zweckentfremdung im Sinne des Gesetzes, da diese Wohnungsnutzung gewerblich sei und sich nach Tagessätzen bemesse.
Quelle: Wohnungsvermietung zu Tagessätzen ist Zweckentfremdung (Nr. 19/2017) – Berlin.de
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