Sind die Erben eines verstorbenen Mieters unbekannt, kann der Vermieter die Bestellung eines Nachlasspflegers beantragen, um seinen Räumungsanspruch durchzusetzen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob Nachlassvermögen vorhanden ist.
Quelle: Mieter tot – Nachlasspfleger für Räumung | Recht | Haufe
WKR-Erklärung: Im vorliegenden Fall war der mittellose Mieter verstorben und es waren keine Erben bekannt, so dass der Vermieter nicht wusste, gegen wen er sein Begehren auf Räumung der Wohnung geltend machen sollte. Er beantragte daraufhin eine Nachlasspflegschaft, welche nunmehr auf Beschluss des Kammergerichtes (KG) Berlin in zweiter Instanz angeordnet wurde.
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