Kündigt der Vermieter die Wohnung wegen Eigenbedarfs und nutzt sie dann doch nicht selbst, steht dem Mieter Schadenersatz zu. Allerdings erlöschen die Ansprüche, wenn der Vermietr für den Auszug eine Abfindung gezahlt hat.
Quelle: Nach Abfindung: Kein Geld für vorgetäuschten Eigenbedarf – n-tv.de
WKR-Erklärung: Ein Paar, das in München eine Wohnung gemietet hatte, vereinbarte mit dem Eigentümer eine Sofortzahlung von 15.000 Euro unter der Bedingung, dass ein Auszug bis zum Jahresende erfolge. Für einen schnelleren Auszug war sogar eine Erhöhung der Abstandszahlung bis auf 24.500 Euro vereinbart worden. Der Eigentümer hatte zuvor Eigenbedarf angemeldet und wollte die Wohnung seinem Vater zur Verfügung stellen.
Das Paar zog aus. Später wurde offenbar, dass ein Eigentümerwechsel erfolgt war, der vormalige Eigentümer also nicht wie angekündigt, die Wohnung seinem Vater zur Verfügung gestellt hatte. Das Paar focht nun die ehemals getroffene Auszugsvereinbarung an und verlangte Schadenersatz. Dieser, so die Meinung des Paares, würde sich aus dem Zehnjahreswert der Differenz der früheren Kaltmiete, zur Miete einer vergleichbaren Wohnung in München, abzüglich der erhaltenen Abstandszahlung berechnen. Das entspräche mithin einer Summe von 125.640 Euro.
Die dahingehende Klage des Paares vor dem Amtsgericht München hatte allerdings keinen Erfolg, denn hinreichende Beweise für einen vorgetäuschten Eigenbedarf vermochten die Richter nicht zu erkennen. Überdies stellten sie fest, dass durch die entgegengenommene Abstandssumme ohnehin ein Verzicht auf weitere Ausgleichsansprüche erklärt wurde, denn darin sei der Wille der Parteien zu erkennen, alle gegenseitigen Ansprüche zu regeln und zur Vermeidung künftigen Streits etwa auch auf Ansprüche aus eventuell vorgetäuschtem Eigenbedarf zu verzichten. (AG München – 432 C 1222/18)
Einordnung (Stand Oktober 2026): Das Urteil des AG München ist eine Einzelfallentscheidung. Eine Abfindung schließt Schadensersatzansprüche wegen vorgetäuschten Eigenbedarfs nicht automatisch aus. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es darauf an, ob die Parteien mit der Räumungsvereinbarung auch den Streit über das Bestehen des Eigenbedarfs endgültig beilegen wollten; das ist durch Auslegung zu ermitteln und setzt einen eindeutig erkennbaren Verzichtswillen voraus. Ein Anhaltspunkt ist die Höhe der Abfindung: Eine nur geringe Zahlung spricht eher gegen einen solchen Verzicht (BGH, Urteil vom 10.06.2015, VIII ZR 99/14). Mieter sollten eine Aufhebungsvereinbarung deshalb vor der Unterschrift prüfen lassen.
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