Hinweis: Dieser Beitrag berichtet über eine Entscheidung aus dem Jahr 2017. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Dieses Rechtsgebiet bearbeitet WKR nicht. Für Fragen zu Verkehrsunfall, Bußgeld, Arbeitsrecht, Arzthaftung, Mietrecht, Reiserecht, Scheidung oder Unterhalt nutzen Sie unser Kontaktformular.
Wer bei einem Telefongespräch mit einer angeblichen Bankmitarbeiterin eine TAN für die Überweisung von 4.444 Euro auf ein fremdes Konto weitergibt, handelt grob fahrlässig. Die Bank muss das Geld nicht erstatten, entschied das AG München.
Quelle: AG München: TAN-Weitergabe grob fahrlässig
WKR-Erklärung: Im vorliegenden Urteil des Amtsgerichtes (AG) München vom 05.01.2017 (Az. 132 C 49/15) hatte die Klägerin die HypoVereinsbank auf Schadensersatz verklagt, welchen das AG München jedoch ablehnte, da es das Handeln der Klägerin als grob fahrlässig einstufte.
Die Klägerin hatte aufgrund einer sog. Phishing-E-Mail mit dem Absender „HypoVereinsbank [mailto:direct-b@hypovereinsbank]“ ihre TAN Unbekannten per Telefon übermittelt, ohne zu bedenken, dass dieser E-Mail-Absender ohne viel Aufwand von Dritten manipulierbar ist.



