Hinweis: Dieser Beitrag berichtet über eine Entscheidung aus dem Jahr 2018. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Dieses Rechtsgebiet bearbeitet WKR nicht. Für Fragen zu Verkehrsunfall, Bußgeld, Arbeitsrecht, Arzthaftung, Mietrecht, Reiserecht, Scheidung oder Unterhalt nutzen Sie unser Kontaktformular.
Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass Sperrmüll nicht dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger überlassen werden muss, sondern auch von gewerblichen Entsorgungsunternehmen gesammelt werden darf.
WKR-Erklärung: Einem Unternehmen der Abfallwirtschaft wurde seitens der Kommune untersagt Altmetall, Altpapier, Grünabfälle und gemischten Abfall zu sammeln.
Das Unternehmen klagte daraufhin. Das Bundesverwaltungsgericht hat nun final entschieden. Zwar seien gemischte Abfälle aus privaten Haushalten (schwarze bzw. graue Tonne) dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger zu überlassen, nicht jedoch der Sperrmüll. Die Anschlussrevision der Kommune hatte keinen Erfolg. Diese hatte angeführt, dass die „externe“ Sperrmüllsammlung die Funktionsfähigkeit der Abfallentsorgung des Kreises gefährde. Das sahen die Bundesrichter nicht so. Die Sammlung der übrigen Abfallfraktionen beeinträchtige das bestehende Entsorgungssystem des Kreises nicht wesentlich, so das Ergebnis. (BVerwG – 7 C 9.16 und 7 C 10.16)



