Tabletten sind schnell verschrieben: „Früh und abends eine. Falls es nicht besser wird, kommen Sie nächste Woche wieder.“ Das nahezu alle Medikamente Nebenwirkungen haben, aber auch jeder operative Eingriff Risiken birgt ist gemeinhin bekannt. Doch nicht immer klärt der Arzt den Patienten ausreichend darüber auf. Im juristischen Sinne spricht man dann von einer Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht oder von einem Aufklärungsfehler.
Welche Ansprüche haben Patienten?
Ein Patient, der einer Behandlung nicht zugestimmt hätte, wenn er im erforderlichen Maße über deren Risiken informiert worden wäre, hat Anspruch auf Schadenersatz beziehungsweise Schmerzensgeld und sollte einen Anwalt für Medizinrecht einschalten, wenn er geschädigt wurde. Ist die Aufklärung ungenügend, schränkt dies die Wirksamkeit der Einwilligung des Patienten ein. Eine Erlaubnis zur Durchführung einer Behandlung ist dann keine ärztliche Rechtfertigung.
Wie sieht eine korrekte Aufklärung aus?
- Anlass
- Dringlichkeit
- Umfang und Schwere
- Risiken, ihre Art und ihre Folgen
- mögliche Nebenwirkungen
- Erfolgsaussichten
- Folgen der Nichtbehandlung
- etwaige Alternativen hinsichtlich Maßnahme und Kosten
Generell gilt: Patienten brauchen Bedenkzeit. Nicht nur bei komplexeren Eingriffen mit vielen möglichen Risiken muss dem Patienten ausreichend Bedenkzeit eingeräumt werden. Das gilt auch für einfache Therapien oder Routineeingriffe.
WKR-Hinweis: „Die Einwilligung des Patienten gilt jeweils nur für einen konkreten Eingriff durch einen bestimmten Arzt.“
Wer kann einwilligen und wer nicht?
Nur ein Patient, der einwilligungsfähig ist, kann einem Eingriff zustimmen. Als nicht einwilligungsfähig gelten Kinder, nicht voll geschäftsfähige Minderjährige sowie geschäftsunfähige Erwachsene. Für diese Personengruppen ist die Einwilligung in eine Behandlung beim gesetzlichen Vertreter einzuholen. Statt des Patienten, ist dann der gesetzliche Vertreter umfänglich über die geplante Behandlung zu informieren und ihm Bedenkzeit einzuräumen.
Risiko- und Diagnoseaufklärung
Die Risikoaufklärung soll dem Patienten ermöglichen, die Tragweite und möglichen Gefahren einer Behandlung ermessen zu können. Das umfasst nicht nur typische Risiken. Auch sehr seltene Risiken, die besonders schwere Folgen haben können, gehören dazu.
Die ärztliche Aufklärungspflicht beginnt bereits bei der Diagnose. Bevor ein Patient in eine Behandlung einwilligen kann, muss er schließlich wissen, was behandelt werden soll.
Aufklärungspflicht in Notfallsituationen
Bei Notoperationen oder ähnlich dringenden Eingriffen ist für eine ausführliche Beratung nicht unbedingt Zeit oder Gelegenheit. Oftmals ist im Ernstfall auch die Aufnahmefähigkeit des Betroffenen eingeschränkt. In Fällen, in denen es um Leben und Tod oder auch bessere Heilungschancen geht, können Ausnahmen hinsichtlich der Aufklärung gemacht werden. Die ärztlichen Aufklärungspflichten in solchen Situationen können dann weniger umfassend sein.
WKR-Hinweis „Welchen Umfang die Aufklärung tatsächlich haben muss, ist vom Einzelfall abhängig. Er wird unter anderem dadurch bestimmt, welcher Aufwand für den Arzt in der konkreten Situation vertretbar ist.“
Sonderfall: Die hypothetische Einwilligung
Während einer OP kann sich der Befund plötzlich ändern. Dann kann der Arzt den Patienten allerdings nicht fragen, ob er in eine andere Behandlung einwilligt. Grundsätzlich hat der Arzt in solchen Situationen aber die Pflicht, Leben und Gesundheit zu schützen. Die Operation müsste abgebrochen und eventuell wiederholt werden – aber nur, wenn der Patient dadurch nicht zusätzlich gefährdet wird. Kam die Änderung des Befunds während der OP allerdings nicht völlig überraschend und konnte vorhergesehen werden, kann auch hier ein Aufklärungsfehler vorliegen.
Aufklärungspflicht bei nicht gebotenen Eingriffen
Die Maßstäbe an die Aufklärung sind umso strenger, je weniger der Patient einem Leidensdruck ausgesetzt ist. Manche Eingriffe sind medizinisch nicht notwendig. Schönheitsoperationen beispielsweise oder Sterilitätsbehandlungen gehören zu solchen ärztlichen Eingriffen. Sie sind nicht von medizinischer Dringlichkeit gekennzeichnet und dienen auch nicht der Heilung des Patienten. Aus diesen Gründen werden hier besonders strenge Anforderungen an die ärztliche Aufklärungspflicht gestellt.
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