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Urteile zur Unfallhaftung

Inhaltsverzeichnis

Mithaftung beim Blinken ohne Abzubiegen

Wer an einer Kreuzung blinkt, ohne tatsächlich abzubiegen, kann bei einem Unfall mithaften.  Fährt ein Autofahrer in einem Kreuzungsbereich geradeaus, obwohl er den Blinker gesetzt hat und verursacht er so einen Unfall, kann er haftbar gemacht werden, auch wenn er das Vorfahrtsrecht besitzt. Die Hauptschuld trägt aber dennoch der wartepflichtige Autofahrer, da er davon ausgehen muss, dass nicht zwangsläufig ein Abbiegen erfolgt, auch wenn ein Blinker gesetzt ist. (Amtsgerichts Oberndorf- AZ: 2 C 434/15)

Unfall durch Übermüdung - Haftet der Beifahrer auch?

Ein Mann war am Steuer eingeschlafen und mit dem Firmenwagen von der Straße abgekommen. Die Beifahrerin wurde bei dem Unfall erheblich verletzt. In diesem Zusammenhang verlangte sie von der Versicherung der Firma (Fahrzeughalter) Schmerzensgeld und die Kompensation des Haushaltsführungsschadens. Die Versicherung sah allerdings bei der Beifahrerin ein Mitverschulden und begründete: Der Unfall habe sich ereignet, weil der Fahrer nach einer langen Flugreise übermüdet gewesen und während der Fahrt eingeschlafen sei. Diese Übermüdung könne der Beifahrerin nicht verborgen geblieben sein. Sie träfe ein Mitverschulden, sie hätte die Übermüdung des Fahrers bemerken müssen.

Das Landgericht Münster sah das anders. Zwar befanden es auch die Richter für wahrscheinlich, dass der Fahrer aufgrund einer Übermüdung fahruntüchtig war, allerdings erkannten sie auch darauf, dass nicht widerlegbar sei, dass die Beifahrerin auf die Fahrtüchtigkeit des Fahrers vertraut habe. Für ihr Vertrauen in die Fahrtüchtigkeit spräche, dass auch sie eingeschlafen war.

Entscheidend sei allein, ob für die Beifahrerin vor ihrem Einschlafen und vor dem unmittelbaren Beginn der Autofahrt erkennbar war, dass der Fahrer fahruntüchtig sei. Diesen Beweis habe die Versicherung nicht erbringen können. Im Ergebnis beschied das Gericht der Beifahrerin ein Schmerzensgeld von 13.500 Euro und einen Haushaltsführungsschaden von neun Euro pro Stunde. (LG Münster – 012 O 131/16). 

Quelle: Mitverschulden des Beifahrers bei Übermüdung des Fahrers? | Recht | Haufe

Unfall mit betrunkenem Fußgänger - Entfällt die Haftung?

Ein stark betrunkener Fußgänger (2,07 Promille) war nachts auf einer unbeleuchteten Landstraße unterwegs. Dabei lief er vom rechten Fahrbahnrand unvermittelt auf die Fahrbahn. Es kam zur Kollision mit einem heranfahrenden Auto. Der Fußgänger kam zu Fall, wurde von einem nachfolgenden Fahrzeug überrollt und schwer verletzt. Nunmehr stellte sich die Frage nach der Haftungsquote. Die Krankenversicherung des Verunfallten sah in der Trunkenheit des Mannes nur ein geringes Mitverschulden am Unfall und forderte zwei Drittel der Behandlungskosten von den Fahrzeughaltern. Das Oberlandesgericht Jena war anderer Meinung. Die Haftung der Fahrzeughalter entfalle, so die Richter, denn der Fußgänger habe gegen die Obliegenheit hinsichtlich der Benutzung der Straße sowie gegen die Obliegenheit bei alkoholbedingter Verkehrsuntüchtigkeit nicht am Straßenverkehr teilzunehmen verstoßen.

Da es an der Straße weder Gehweg noch Seitenstreifen gab, hätte der Fußgänger am linken Fahrbahnrand gehen müssen, beziehungsweise war er dazu verpflichtet, neben die Fahrbahn auszuweichen, um eine erkennbare Gefährdung zu vermeiden. Eine erkennbare Gefährdung liegt immer vor, wenn sich ein Fußgänger bei Dunkelheit auf einer Straße bewegt, da Autofahrer unbeleuchtete Hindernisse häufig zu spät bemerken und nicht mehr anhalten können.

Zur Frage der alkoholbedingten Verkehrsuntüchtigkeit beriefen sich die OLG-Richter auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs das besagt, dass bei einem Fußgänger von einer alkoholbedingten Verkehrsuntüchtigkeit auszugehen ist, wenn er 2,0 oder mehr Promille im Blut hat. Das gilt auch, wenn keine Ausfallerscheinungen sichtbar sind. (BGH – VI ZR 123/55 vom 24.01.1956). Mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,07 Promille sei der Fußgänger absolut verkehrsuntüchtig gewesen. (LG Jena – 1 U 540/16).

Quelle: Volle Haftung eines stark betrunkenen Fußgängers für einen Unfall | Recht | Haufe

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