Vorratsdatenspeicherung verstößt gegen EU-Recht

Vorratsdatenspeicherung

Hinweis: Dieser Beitrag berichtet über eine Entscheidung aus dem Jahr 2018. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Dieses Rechtsgebiet bearbeitet WKR nicht. Für Fragen zu Verkehrsunfall, Bußgeld, Arbeitsrecht, Arzthaftung, Mietrecht, Reiserecht, Scheidung oder Unterhalt nutzen Sie unser Kontaktformular.

Provider sind derzeit nicht verpflichtet, im Rahmen der Vorratsdatenspeicherung Verbindungsdaten ihrer Kunden aufzubewahren.

Quelle: www.interworld.de

WKR-Erklärung: Nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln ist die Deutsche Telekom nicht verpflichtet, auf Grundlage des Gesetzes Verbindungsdaten ihrer Kunden zu speichern. Damit bestätigten die Kölner Richter die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen, das ein entsprechendes Urteil schon im Sommer vergangenen Jahres gefällt hatte. Hiernach wurde die Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung von der Bundesnetzagentur ausgesetzt. Das Kölner Verwaltungsgericht entschied nun: Die nationale Regelung, die eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung sämtlicher Verkehrs- und Standortdaten aller Teilnehmer und registrierter Nutzer in Bezug auf alle elektronischen Kommunikationsmittel vorsieht, steht der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs entgegen. (VG Köln – Az. 9 K 7417/17)

In einem anderen Verfahren hatte der Münchner Provider Spacenet zusammen mit dem Verband für Internetwirtschaft Eco ebenso vor dem Verwaltungsgericht Köln geklagt. Auch in diesem ´Verfahren fiel das Urteil zugunsten der Kläger aus. (VG Köln – 9 K 3859/16)

Die Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht ist zugelassen.

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