Abwehranspruch gegen Verkehrslärm durch neuen Straßenbelag verjährt nach drei Jahren

Abwehranspruch gegen Verkehrslärm durch neuen Straßenbelag verjährt nach drei Jahren

Hinweis: Dieser Beitrag berichtet über eine Entscheidung aus dem Jahr 2017. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Dieses Rechtsgebiet bearbeitet WKR nicht. Für Fragen zu Verkehrsunfall, Bußgeld, Arbeitsrecht, Arzthaftung, Mietrecht, Reiserecht, Scheidung oder Unterhalt nutzen Sie unser Kontaktformular.

Einen Abwehranspruch gegen eine höhere Verkehrslärmbelastung durch einen neuen Straßenpflasterbelag muss der Grundstückseigentümer innerhalb von drei Jahren gegenüber der Straßenbaubehörde geltend machen.

Quelle: anwaltonline.com

WKR-Erklärung: In einer Ortschaft wurde 2009 die Kreisstraße ausgebaut und abschnittsweise mit Straßenpflaster gestaltet. Das führte in diesem Bereich zu einer höheren Verkehrslärmbelastung. Der Eigentümer eines anliegenden Grundstücks bat die Gemeinde wiederholt um Abhilfe. Da er nicht gehört wurde, erhob er im Oktober 2016 schließlich Klage und verlangte die Entfernung des Straßenpflasters sowie hilfsweise eine Unterlassung des durch die Änderung der Straßenoberfläche verursachten Lärms, da dieser die einschlägige Belastungsgrenze überschreite.

Das Verwaltungsgericht Mainz wies die Klage ab und begründete: Sowohl der Anspruch auf die Entfernung des Straßenpflasters (Folgebeseitigung), als auch der, auf Unterlassen des erhöhten Verkehrslärms sind verjährt. Die Verjährungsfrist für beide Ansprüche beträgt gemäß den am 1. Januar 2002 geänderten Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs 3 Jahre (davor 30 Jahre). Maßgeblich für den Beginn der Verjährung sei die Errichtung der Störungsquelle – hier das Verlegen des Straßenpflasters im Jahr 2009 – da sie das zentrale Ereignis für den möglichen Eingriff in die Rechte der Anwohner darstellt. Die erhöhte Lärmbelastung durch Fahrten von Kraftfahrzeugen auf der nunmehr gepflasterten Straße, sei lediglich Folge der Baumaßnahme, die im Interesse der Rechtssicherheit auch für öffentliches Handeln nicht immer wieder die Verjährungsfrist erneut anlaufen lässt. (VG Mainz / Az: 3 K 1243/16.MZ)

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