Medizinstudium – Abiturnote ist nicht alles

Eine Ärztin steht mit einem Stethoskop

Hinweis: Dieser Beitrag berichtet über eine Entscheidung aus dem Jahr 2018. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Dieses Rechtsgebiet bearbeitet WKR nicht. Für Fragen zu Verkehrsunfall, Bußgeld, Arbeitsrecht, Arzthaftung, Mietrecht, Reiserecht, Scheidung oder Unterhalt nutzen Sie unser Kontaktformular.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die Vergabepraxis von Studienplätzen in der Humanmedizin als teilweise verfassungswidrig eingestuft und Änderungen gefordert. Dem wollen die Länder nun nachkommen.

Quelle: www.lto.de

WKR-Erklärung: Die Bundesländer wollen die Zulassungskriterien zum Medizinstudium in ihrem Staatsvertrag ändern. Sie reagieren damit auf ein Urteil des BVerfG (Az. 1 BvL 3/14 und 1 BvL 4/14) über die speziellen Studienzulassungsvoraussetzungen der Humanmedizin. In Karlsruhe wurde am 19. Dezember entschieden, dass das Verfahren zur Vergabe von Medizin-Studienplätzen teils verfassungswidrig ist und bis Ende 2019 neu geregelt werden muss.

Die Kultusministerkonferenz wies bereits nach dem Urteil darauf hin, dass das Auswahlverfahren der Hochschulen um mindestens ein ergänzendes, ausdrücklich nicht schulnotenbasiertes Auswahlkriterium ergänzt werden müsse und landesrechtliche Regelungen zu den Auswahlverfahren der Hochschulen überarbeitet werden müssten.

Zum aktuell laufenden Wintersemester standen knapp 9.200 Medizin-Studienplätze rund 43.200 Bewerbern gegenüber. Ein Fünftel der Plätze wird an Bewerber mit einem Abiturschnitt von 1,0 bis 1,2 vergeben. Ein weiteres Fünftel wird nach Wartezeit vergeben. Derzeit sind das 14 bis 15 Semester. Die übrigen 60 Prozent der Plätze können die Hochschulen in einem eigenen Auswahlverfahren vergeben. Dafür gab es immer wieder Kritik, denn auch bei den hochschulinternen Vergabeverfahren spielt die Abiturnote in der Regel die ausschlaggebende Rolle. Zusammen mit dem Fünftel der Plätze, die ohnehin nach Note vergeben werden, wird dieser nach Auffassung der Kritiker zu viel Bedeutung beigemessen.

Die Karlsruher Richter hatten in ihrer Entscheidung grundsätzlich die Rechtmäßigkeit der Zulassungsbeschränkung durch einen Numerus clausus bestätigt. Sie bemängelten aber unter anderem eine verpflichtende Festlegung auf sechs Wunschstudienorte bei der Verteilung nach der Abiturnote. Zudem müssten Universitäten bei der Auswahl nach den internen Verfahren künftig in einer standardisierten und transparenten Weise vorgehen.

Teilen:

Beiträge zum Thema

Was tun bei Verweisung?

Bei Berufsunfähigkeit kann Ihre Versicherung Ihnen eine Verweisungsklausel entgegenhalten, wenn Sie weiterhin in einem anderen

Schnellkontakt

Kontaktformular WKR

Brauchen Sie rechtliche Beratung?

Senden Sie uns jetzt Ihre Anfrage und erhalten Sie innerhalb von zwei Arbeitstagen unsere Antwort.


Kostenlose Ersteinschätzung

Senden Sie uns einfach Ihre Anfrage und Sie erhalten innerhalb von 24h unsere Ersteinschätzung.

*Pflichtfeld