Mangelhafte Maßschuhe – Beweislast liegt beim Käufer

Mangelhafte Maßschuhe – Beweislast liegt beim Käufer

Hinweis: Dieser Beitrag berichtet über eine Entscheidung aus dem Jahr 2018. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Dieses Rechtsgebiet bearbeitet WKR nicht. Für Fragen zu Verkehrsunfall, Bußgeld, Arbeitsrecht, Arzthaftung, Mietrecht, Reiserecht, Scheidung oder Unterhalt nutzen Sie unser Kontaktformular.

Bewertet ein Käufer für ihn angefertigte Maßschuhe als mangelhaft und macht Ersatz geltend, muss er den Mangel ausreichend darlegen.

Quelle: www.rechtsindex.de

WKR-Erklärung: Ein Mann hatte sich für 1.690 Euro Maßschuhe anfertigen lassen, da er aus gesundheitlichen Gründen spezielles Schuhwerk tragen muss. Grundlage der Anfertigung war ein orthopädisches Rezept. Der Mann war letztlich der Auffassung, die Schuhe seien mangelhaft. Sie hätten eine ungenügende Passform, die Füße würden nach längerem Tragen schmerzen zudem entstehe das Gefühl, in den Schuhen „zu schwimmen“.  Der Hersteller hingegen erklärte die Schuhe für mangelfrei . Man habe genau Maß genommen und die Schuhe auf die orthopädischen Bedürfnisse des Käufers zugeschnitten. Zudem müssten die Schuhe erst eingelaufen werden, da auf ausdrücklichen Wunsch ein härteres Leder verwendet wurde.

Der Schuhkäufer klagte schließlich, das Amtsgericht Nürnberg entschied. Aus Sicht der Richter hatte der Käufer den Mangel am Schuhwerk unzureichend dargelegt. Auf die Frage, ob er die Schuhe denn eingelaufen hätte, habe er keine hinreichende Antwort geben können. Es sei daher offen geblieben, ob er die Schuhe nur für einige Stunden oder an mehreren Tagen trug und welche Strecke er damit zurückgelegt hatte. Um den Mangel ausreichend darzulegen müsse dieser  präzise beschrieben werden. So benötigt es auch Angaben darüber, ob denn die Schuhe hinreichend eingelaufen wurden. Die Klage wurde abgewiesen. (AG Nürnberg – 239 C 3934/17)

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