Kopftuchverbot für Lehrkräfte ist rechtmäßig

Kopftuchverbot

Hinweis: Dieser Beitrag berichtet über eine Entscheidung aus dem Jahr 2018. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Haben Sie eine ähnliche Frage? Nutzen Sie unser Kontaktformular; Rückruf am selben Werktag.

Berliner Schulen haben sich an das Neutralitätsgesetz zu halten. Danach ist es Lehrerinnen verboten, mit einem Kopftuch an Grundschulen zu unterrichten.

Quelle: ArbG Berlin: Kopftuchverbot für Lehrerin ist rechtmäßig

WKR-Erklärung: Der Landesgesetzgeber hat in zulässiger Weise das Verhältnis zwischen der Religionsfreiheit der öffentlich Bediensteten und dem Gebot der religiösen Neutralität des Staates geregelt. Im Rahmen der Abwägung müsse die Religionsfreiheit zurücktreten. So urteilte das Arbeitsgericht Berlin.

Zugrunde lag die Klage einer Lehrerin, die Kopftuch tragend an einer Grundschule unterrichten wollte. Das Land verwehrte das und wies die Lehrerin einer Willkommensklasse an einem Oberstufenzentrum zu, weil hier das Tragen eines Kopftuches erlaubt ist. Die Lehrerin fühlte sich durch die Versetzung in ihrer Religionsfreiheit eingeschränkt. Allerdings konnten die Richter in der Zuweisung des anderen Arbeitsplatzes keine Einschränkung der Religionsfreiheit erkennen. Die Lehrerin habe sich, an das Gebot der religiösen Neutralität zu halten, welches verbiete mit einem Kopftuch an Grundschulen zu unterrichten. (AG Berlin – 60 Ca 8090/17)

Anmerkung: Im „Kopftuchstreit“ agiert die Rechtsprechung unterschiedlich. Das Bundesverfassungsgericht hatte 2015 ein pauschales Kopftuchverbot an nordrhein-westfälischen Schulen gekippt und in diesem Zusammenhang die Bedeutung der Religionsfreiheit betont. 2017 hatte eine muslimische Lehrerin beim Landesarbeitsgericht Berlin eine Entschädigung hinsichtlich des Kopftuchverbotes erstritten. Das Gericht erkannte eine Benachteiligung der Lehrerin, betonte aber die Einzelfallentscheidung.

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