Hinweis: Dieser Beitrag berichtet über eine Entscheidung aus dem Jahr 2017. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Dieses Rechtsgebiet bearbeitet WKR nicht. Für Fragen zu Verkehrsunfall, Bußgeld, Arbeitsrecht, Arzthaftung, Mietrecht, Reiserecht, Scheidung oder Unterhalt nutzen Sie unser Kontaktformular.
Um als Opfer einer Gewalttat eine Beschädigtenrente zu erhalten, ist ein bestimmter Grad der Schädigung erforderlich. Dabei können diejenigen Gesundheitsstörungen nicht mit eingerechnet werden, die bereits vor der Gewalttat bestanden haben und daher nicht durch die Tat verursacht sein können.
WKR-Erklärung: Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Opferentschädigungsgesetz). Allerdings gibt es hierfür bestimmte Voraussetzungen.
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg verhandelte den Fall eines Mannes, der als Opfer eines Raubüberfalls erheblich verletzt wurde. Neben einer Unterschenkelfraktur, Blutergüssen und Schädigungen des rechten Kniegelenks wurde später noch eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert, in deren Folge sich eine depressive Episode entwickelte. In diesem Zusammenhang wollte der Mann eine Beschädigtenrente zuerkannt haben. Das zuständige Versorgungsamt verweigerte diese jedoch mit der Begründung, dass der Grad der Gesundheitsstörung, der durch den Raub verursacht wurde, für eine Beschädigtenrente nicht ausreicht.
Dagegen klagte der Mannes, hatte aber keinen Erfolg. Die Richter gaben dem Versorgungsamt recht. Nach Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens kamen sie zu dem Schluss, dass die Straftat den Mann nicht gesundheitlich unvorbelastet getroffen habe, sondern dass bereits zuvor eine langjährig chronifizierte depressive Störung vorgelegen hatte. Zum Zeitpunkt der Gewalttat hätte, so die Einschätzung des Sachverständigen, bereits ein kleiner Anlass genügt, um die zuvor grenzkompensierte Situation zum Kippen zu bringen. Bereits vor dem Unfall bestehende Gesundheitsstörungen können nicht zum Grad einer Schädigung hinzugerechnet werden, der für eine Rente erforderlich wäre und damit im vorliegenden Fall nicht erreicht wird, so das Urteil. (LSG Baden-Württemberg / Urteil L 6 VG 4283/16 vom 09.11.2017)
Anmerkung: Beschädigte erhalten gemäß § 31 Abs. 1 Bundesversorgungsgesetz eine monatliche Grundrente bei einem Grad der Schädigungsfolgen
- von 30 in Höhe von 141 Euro,
- von 40 in Höhe von 193 Euro,
- von 50 in Höhe von 258 Euro,
- von 60 in Höhe von 326 Euro,
- von 70 in Höhe von 452 Euro,
- von 80 in Höhe von 547 Euro,
- von 90 in Höhe von 657 Euro,
- von 100 in Höhe von 736 Euro.
Dabei gilt: Der Grad der Schädigungsfolgen ist nach den allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen, die durch die als Schädigungsfolge anerkannten körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheitsstörungen bedingt sind, in allen Lebensbereichen zu beurteilen. Der Grad der Schädigungsfolgen ist nach Zehnergraden von 10 bis 100 zu bemessen; ein bis zu fünf Grad geringerer Grad der Schädigungsfolgen wird vom höheren Zehnergrad mit umfasst. Vorübergehende Gesundheitsstörungen sind nicht zu berücksichtigen. Als vorübergehend gilt ein Zeitraum bis zu sechs Monaten (§ 30 Abs. 1 Sätze 1-3 Bundesversorgungsgesetz).



