Keine Sperrzeit für Arbeitslosengeld nach Arbeitsaufgabe, wegen Umzugs zum Lebensgefährten

Hinweis: Dieser Beitrag berichtet über eine Entscheidung aus dem Jahr 2018. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Dieses Rechtsgebiet bearbeitet WKR nicht. Für Fragen zu Verkehrsunfall, Bußgeld, Arbeitsrecht, Arzthaftung, Mietrecht, Reiserecht, Scheidung oder Unterhalt nutzen Sie unser Kontaktformular.

„Es ist nicht mehr zeitgemäß, die Anwendung der Sperrzeitvorschrift bei Arbeitsaufgabe wegen Umzugs, an einen familienrechtlichen Status anzuknüpfen“ (LSG Niedersachsen-Bremen)

 

WKR-Erklärung: Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass die Aufgabe des Arbeitsplatzes zur erstmaligen Gründung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft an einem neuen Wohnort, keine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld auslösen muss.

Eine Verkäuferin, die in Schleswig-Holstein arbeitete, hatte einen Mann kennengelernt, der wiederum in Niedersachsen lebte. Beide wurden ein Paar, verbrachten ihre Freizeit zusammen, wirtschafteten gemeinsam und sorgten im Krankheitsfall für einander. Letztlich wollten das Paar in eine gemeinsame Wohnung ziehen. Die Frau bewarb sich auf mehrere Stellen am Wohnort des Partners. Ohne Erfolg. Dennoch zog sie letztlich zu ihm. Dafür kündigte sie ihre Anstellung, meldete sich arbeitsuchend und beantragte Arbeitslosengeld. Die Bundesagentur für Arbeit verhängte  eine Sperrzeit. Die Frau habe ohne „wichtigen Grund“ gekündigt, so die Begründung. Dabei stütze sich die Arbeitsagentur auf die ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Danach  läge ein „wichtiger Grund“ beispielsweise vor, wenn ein Verlöbnis bestünde und mit einer baldigen Eheschließung zu rechnen sei. Das tat es jedoch nicht.

Trotzdem reichte die Frau Klage ein. Mit Erfolg. Die Richter des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen folgten der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht und führten aus, dass die Sperrzeit weder eine Strafvorschrift noch ein Instrument zur Durchsetzung von gesellschaftspolitischen Vorstellungen sei, sondern nur dem Schutz der Versichertengemeinschaft vor einer Manipulation des versicherten Risikos der Arbeitslosigkeit diene. Der „wichtige Grund“ sei kein Privileg für Ehegatten, sondern gelte uneingeschränkt für alle Arbeitslose in ihrer aktuellen und spezifischen Lebenssituation. Es seien gewichtige Umstände (z. B. die finanzielle Situation, Scheidungsverfahren, gesundheitliche Gründe, Wohnungsmarkt, Schwangerschaft) denkbar, die unabhängig vom familiären Status einen Umzug zum Partner als vernünftig erscheinen lassen, sodass kein Interesse bestehe, die Arbeitsaufgabe als versicherungswidriges Verhalten zu sanktionieren. Die Partnerschaft im vorliegenden Fall, war erkennbar geprägt durch Kontinuität, Verantwortung und Fürsorge. Die Arbeitsaufgabe der Frau sei somit nicht als versicherungswidriges Verhalten zu werten. (LSG Niedersachsen-Bremen – L 7 AL 36/14)

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