Keine Hinterbliebenenrente bei Eheschließung aus Versorgungsgründen

Keine Hinterbliebenenrente bei Eheschließung aus Versorgungsgründen

Hinweis: Dieser Beitrag berichtet über eine Entscheidung aus dem Jahr 2017. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Dieses Rechtsgebiet bearbeitet WKR nicht. Für Fragen zu Verkehrsunfall, Bußgeld, Arbeitsrecht, Arzthaftung, Mietrecht, Reiserecht, Scheidung oder Unterhalt nutzen Sie unser Kontaktformular.

Ein besonderer, gegen eine Versorgungsehe sprechender Umstand kann nicht schon in einer langjährigen und von Liebe geprägten Beziehung gesehen werden.

Quelle: anwaltonline.com

WKR-Erklärung: Leidet ein Versicherter zum Zeitpunkt der Eheschließung an einer potentiell lebensbedrohlichen Erkrankung und wurde der konkrete Heiratswunsch erst nach Bekanntwerden dieser Erkrankung gefasst, spricht dies für das Vorliegen der gesetzlichen Vermutung aus § 46 Abs. 2a SGB VI. (Witwen oder Witwer haben keinen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.)

Ein Paar lernte sich im Jahr 2002 kennen. 2010 erkrankte der Mann an Krebs, wobei im Mai 2011 bereits fortschreitende Knochenmetastasen festgestellt wurden. Im September heirateten das Paar. Der Mann starb im Februar 2012. Einen Monat später beantragte die Frau Witwerrente. Diese wurde unter Verweis auf § 46 Abs. 2a SGB VI abgelehnt.

Die Frau klagte und scheiterte. Nach Überzeugung des Gerichts sei nicht nachgewiesen, dass die Ehe mit dem Versicherten aus anderen als aus Versorgungsgründen geschlossen worden sei. Zum Zeitpunkt der Eheschließung aufgrund der Metastasierung unzweifelhaft an einer lebensbedrohlichen Erkrankung gelitten. Allein die nachvollziehbare Hoffnung der Klägerin und des Versicherten auf eine eventuelle Heilung oder einen möglichst mehrjährigen Krankheitsverlauf sei nicht ausreichend, um die Vermutung einer Versorgungsabsicht zu widerlegen.

Zwar könne die Dauer des vorherigen nichtehelichen Lebensverhältnisses und das Bestehen einer Liebesbeziehung ein mögliches Indiz dafür sein, dass keine Versorgungsehe gegeben sei, räumten die Richter ein, relativierten jedoch, dass ein besonderer, gegen eine Versorgungsehe sprechender Umstand nicht darin läge, dass das Paar einige Jahre in häuslicher Gemeinschaft gelebt hatte. Dieser Umstand spreche vielmehr eher dafür, dass alleiniger oder überwiegender Zweck der Eheschließung gewesen sei, der Frau eine Versorgung zu verschaffen. Einem langjährigen Zusammenleben „ohne Trauschein“ läge die bewusste Entscheidung zu Grunde, eben nicht zu heiraten und damit nicht den vielfältigen gesetzlichen Regelungen, die für Eheleute gelten, zu unterliegen. (SG Stuttgart / Az: S17 R 2259/14)

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