Hinweis: Dieser Beitrag berichtet über eine Entscheidung aus dem Jahr 2017. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Dieses Rechtsgebiet bearbeitet WKR nicht. Für Fragen zu Verkehrsunfall, Bußgeld, Arbeitsrecht, Arzthaftung, Mietrecht, Reiserecht, Scheidung oder Unterhalt nutzen Sie unser Kontaktformular.
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Sozial-familiäre Bindungen eines Kindes haben Vorrang vor der leiblichen Vaterschaft. Das eine Anfechtung der rechtlichen Vaterschaft dann ausscheidet, ist verfassungsmäßig nicht zu beanstanden.
Quelle: www.juraforum.de
WKR-Erklärung: Laut Gesetz setzt die Vaterschaftsanfechtung voraus, dass zwischen dem Kind und seinem rechtlichen Vater „keine sozial-familiäre Beziehung besteht“. Die 2004 eingeführte Regelung geht auf einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zurück (Az.: 1 BvR 1493/96). Der Bundesgerichtshof bestätigte nun nochmals die Verfassungskonformität.
Zu Grunde lag der Fall eines Mannes der geklagt hatte, um auch die rechtliche Vaterschaft für sein leibliches Kind zu erlangen, dass bei der Mutter und deren neuem Lebenspartner lebt, der wiederum als rechtlicher Vater eingetragen ist.
Sowohl das Amtsgericht Brandenburg als auch das Landgericht hatten die Klage des leiblichen Vaters abgewiesen. Der Bundesgerichtshof bestätigte diese Entscheidungen. (BGH (Az.: XII ZB 525/16)[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]



