Zwar sind die Kosten der Pflege und Unterhaltung einer Gartenanlage umlagefähig, die Kosten einer Dachbegrünung stellen aber keine solchen Gartenpflegekosten dar.
Quelle: Amtsgericht Köln, 206 C 232/15
WKR-Erklärung: Ein Mieter weigerte sich, anteilige Pflegekosten für eine Dachbegrünung zu zahlen. Der Vermieter forderte daraufhin die Umlage gerichtlich ein.
Das Amtsgericht Köln verneinte den vermeintlichen Anspruch jedoch. Die Richter erläuterten: Zwar sei für eine Kostenheranziehung nicht ausschlaggebend, ob Mieter einen an ein Anwesen angrenzenden Garten selbst nutzen könnten, da es darauf ankäme ob der gemeinschaftliche Garten das Anwesen insgesamt verschönere (BGH, 26.05.2004 – VIII ZR 135/03), bei einer Dachbegrünung könne das jedoch nicht grundsätzlich angenommen werden. Ein begrüntes Dach verschönert weder ein Anwesen per se, noch sorgt es grundsätzlich für einen besonders gepflegten Eindruck. Ob das so sei, hänge vielmehr von der Art der Begrünung und der Einsehbarkeit des Daches ab. Im vorliegenden Fall wurde weder vorgetragen, in welcher Höhe sich das Dach befindet, noch ob es überhaupt von außen wahrnehmbar sei. Somit könne auch nicht von einer Verschönerung des Anwesens durch das begrünte Dach ausgegangen werden. (AG Köln / 206 C 232/15)
(Die Revision wurde nicht zugelassen)
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