Winterwetter: Mit dem Unfallrisiko steigen auch die Bußgelder

Inhalt dieser Seite
  1. Winterwetter: Mit dem Unfallrisiko steigen auch die Bußgelder
  2. Angepasste Geschwindigkeit
  3. Winterreifen
  4. Richtige Beleuchtung
  5. Klare Sicht
  6. Schneeketten
  7. Zugeschneite Verkehrsschilder
  8. Beim Scheibenkratzen Motor aus
  9. Weitere Informationen

Winterwetter: Mit dem Unfallrisiko steigen auch die Bußgelder

Kälte, Eis und Schnee sorgen bei Kindern für Freude, für Autofahrer werden sie jedes Jahr zum Problem. Weil durch schwierige Fahrbahnverhältnisse oder schlechte Sicht das Unfallrisiko steigt, ist in den Wintermonaten erhöhte Vorsicht geboten. Generell gilt: Das Auto rechtzeitig winterfest machen, den Fuß vom Gas nehmen und das Fahrzeug vor Fahrtantritt gründlich von Schnee und Eis befreien.

Angepasste Geschwindigkeit

Wer bei Nebel, Schnee oder Eis unterwegs ist, muss seine Geschwindigkeit den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen anpassen (§ 3 Abs. 1 StVO) und bremsbereit fahren. Wer das nicht tut, riskiert auch dann ein Bußgeld, wenn er das zulässige Tempolimit einhält: Für nicht angepasste Geschwindigkeit bei schlechten Sicht- oder Wetterverhältnissen sieht der Bußgeldkatalog 100 Euro und einen Punkt vor, bei Gefährdung oder Sachbeschädigung mehr.

Winterreifen

In Deutschland sind bei winterlichen Straßenverhältnissen wie Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte Winterreifen vorgeschrieben (§ 2 Abs. 3a StVO). Seit dem 1. Oktober 2024 erfüllen nur noch Reifen mit dem Alpine-Symbol (Bergpiktogramm mit Schneeflocke) diese Pflicht; reine M+S-Reifen genügen nicht mehr. Einen festen Zeitraum schreibt die Straßenverkehrsordnung nicht vor, wohl aber Bußgelder: Wer bei winterlichen Verhältnissen ohne geeignete Reifen fährt, muss 60 Euro zahlen und erhält einen Punkt im Fahreignungsregister. Bei Behinderung anderer erhöht sich das Bußgeld auf 80 Euro, bei Gefährdung auf 100 Euro und bei einem Unfall auf 120 Euro. Auch der Halter, der die Fahrt anordnet oder zulässt, kann belangt werden.

Richtige Beleuchtung

Teuer kann auch das falsche Licht bei Schneefall werden. Bei erheblicher Sichtbehinderung durch Nebel, Schneefall oder Regen genügt das Tagfahrlicht nicht; Autofahrer müssen auch tagsüber das Abblendlicht einschalten (§ 17 Abs. 3 StVO). Wer innerorts ohne Abblendlicht unterwegs ist, muss mit 25 Euro rechnen, außerorts mit 60 Euro und einem Punkt.

Klare Sicht

Was viele Autofahrer vergessen: Auch Dach, Motorhaube und Kofferraumdeckel sollten vor Fahrtantritt von Schnee befreit werden. Sonst besteht die Gefahr, dass Schnee beim Bremsen auf die Frontscheibe rutscht oder beim Beschleunigen den nachfolgenden Verkehr behindert. Für Schnee auf dem Dach, durch den andere gefährdet werden, wird häufig ein Verwarnungsgeld von 25 Euro verhängt. Ein nicht lesbares, etwa verschneites Kennzeichen kostet in der Regel 5 Euro, eine nur unvollständig von Eis und Schnee befreite Frontscheibe 10 Euro. Bei Gefährdung oder einem Unfall wird es teurer.

Schneeketten

Steht am Straßenrand ein rundes blaues Schild mit Schneekettensymbol (Zeichen 268), gilt für die folgende Strecke Schneekettenpflicht. Wer dort ohne Schneeketten fährt, muss in Deutschland 20 Euro zahlen. Achtung: Im Ausland können Verstöße gegen eine angeordnete Schneekettenpflicht deutlich teurer sein. Was viele vergessen: Mit aufgezogenen Schneeketten gilt in Deutschland eine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h (§ 3 Abs. 4 StVO). Wer schneller fährt, wird nach den Regelsätzen für Geschwindigkeitsüberschreitungen belangt; bei erheblichen Überschreitungen drohen Punkte und ein Fahrverbot.

Zugeschneite Verkehrsschilder

Verschneite Schilder sind bei Winterwetter nicht selten, ignorieren sollte man sie trotzdem nicht. Insbesondere Ortskundigen hilft diese Ausrede im Fall eines Verkehrsverstoßes kaum. Außerdem sind einige Schilder wie das achteckige Stoppschild oder das auf der Spitze stehende dreieckige Schild „Vorfahrt gewähren“ auch an ihrer charakteristischen Form zu erkennen.

Beim Scheibenkratzen Motor aus

Wer bei Kälte vor Fahrtantritt den Motor im Stand warmlaufen lässt, belastet nicht nur die Umwelt. Unnötiges Laufenlassen des Motors ist nach § 30 Abs. 1 StVO verboten; es droht ein Bußgeld von 80 Euro.

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