Verurteilungen wegen eines Verstoßes gegen § 315 StGB – gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr – haben beim Bundesgerichtshof oft keinen Bestand.
WKR-Erklärung:
Ein Mann hatte mit bedingtem Tötungsvorsatz einen Pistolenschuss auf den Fahrer eines neben ihm fahrenden Fahrzeuges abgegeben. Der Schuss verfehlte sein Ziel und schlug in die B-Säule des Wagens ein.
Dieser Hergang reichte dem BGH allerdings nicht für eine Verurteilung des Schützens wegen eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr.
Die Bundesrichter argumentierten: Eine solche Verurteilung setze, so auch bei Schüssen auf Fahrzeuge im Straßenverkehr voraus, dass die konkrete Gefahr für eines der in § 315b Abs. 1 StGB genannten Schutzobjekte jedenfalls auch auf die Wirkungsweise der für Verkehrsvorgänge typischen Fortbewegungskräfte zurückzuführen sei.
Daran fehle es, wenn der Schaden – wie im vorliegenden Fall – ausschließlich auf der durch die Pistolenschüsse freigesetzten Dynamik der auftreffenden Projektile beruhe. (BGH 30.8.17, 4 StR 349/17)