Führt Trunkenheit am Steuer in Deutschland zum Fahrerlaubnisentzug, bedarf es zur Neuerteilung für das Bundesgebiet eines medizinisch-psychologischen Gutachtens. Auch eine spanische Fahrerlaubnis ändert nichts daran.
Quelle: anwaltonline.org
WKR-Erklärung: Unionsrechtlich ist ein von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellter Führerschein nur dann „ohne jede Formalität“ von Deutschland anzuerkennen, wenn der ausstellende Staat unionsrechtlich verpflichtet sei, sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis zu prüfen.
So begründet, wies das Verwaltungsgericht Karlsruhe die Klage des Inhabers eines spanischen Führerscheins ab, dem nach einer Alkoholfahrt die Fahrerlaubnis für Deutschland entzogen worden war.
Wegen der im EU-Recht verankerten Pflicht der Mitgliedstaaten, die von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheine „ohne jede Formalität“ anzuerkennen, vertrat der Kläger den Standpunkt, dass infolge der Erneuerung seines spanischen Führerscheins – in Spanien sind Führerscheine zeitlich begrenzt gültig und werden nach Ablauf erneuert, wenn ein vorgeschriebener Gesundheitstest bestanden wurde – er auch wieder berechtigt sei, in Deutschland ein Kraftfahrzeug zu führen.
Nur nach bestandener MPU, meinte die Führerscheinbehörde.
Das Verwaltungsgericht Karlsruhe folgte dieser Auffassung. Jeder Mitgliedstaat könne selbst entscheiden, ob und in welchem Umfang er die Erneuerung eines Führerscheins von bestimmten Tests oder Kursen abhängig mache. Die bloße Erneuerung eines Führerscheins tauge daher nicht als Beweis, dass sein Inhaber – nach der Fahrerlaubnisentziehung – seine Fahreignung wiedererlangt habe, so die Richter. (VGH Baden-Württemberg, 27.06.2017 – Az: 10 S 1716/15)
(Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen)