Grundsätzlich sind Gehwege für Fußgänger da, deshalb verbietet die Straßenverkehrsordnung das Parken auf Bürgersteigen für Autos und auch Motorräder. Eine Ausnahme gilt nur, wenn das Verkehrszeichen 315 dies ausdrücklich erlaubt. Das bildhafte Verkehrsschild mit weißem Auto auf blauem Grund und dem Buchstaben “P” zeigt auch die zulässige Position des Fahrzeugs an, nämlich mit vier oder zwei Rädern auf dem Fußweg. Im Regelfall dürfen dann Kraftfahrzeuge bis zu 2,8 Tonnen Gewicht auf dem Gehweg abgestellt werden. Ist die Straße in beide Richtungen befahrbar, darf das Fahrzeug nur in Fahrtrichtung stehen, in Einbahnstraßen sind beide Seiten benutzbar.
Sanktionen nach dem neuen Bußgeldkatalog 2020
Das vorschriftswidrige Parken auf dem Gehweg muss zwar noch keine Punkte nach sich ziehen, aber kann teuer werden. Der neue Bußgeldkatalog sieht verschärfte Sanktionen gegenüber den bisher geltenden Bestimmungen vor. Wer gegen das Parkverbot auf Gehwegen verstößt, muss künftig 55 Euro statt bisher 20 Euro Bußgeld bezahlen, bekommt aber noch keinen Punkt. Werden dadurch andere Verkehrsteilnehmer behindert, beläuft sich das Bußgeld auf 70 Euro, und es kommt ein Punkt dazu. Das Gleiche gilt, wenn der Wagen länger als eine Stunde stehen bleibt. Wer über eine Stunde unerlaubt auf dem Gehweg parkt und dabei andere behindert, muss mit 80 Euro Bußgeld und einem Punkt rechnen. Ebenso werden Dauerparker sanktioniert, die eine Gefährdung für andere darstellen. Kommt es beim Langzeitparken auch noch zu einer Sachbeschädigung, drohen 100 Euro Bußgeld und ein Punkt.
Der neue Sanktionskatalog sieht ab diesem Jahr auch für viele weitere Parkvergehen höhere Bußgelder vor als bisher. Ob in Feuerwehreinfahrten, auf Schwerbehindertenparkplätzen, in unübersichtlichen Kurven, in Fußgängerbereichen und anderen Verbotszonen, das unerlaubte Parken wird überall teurer. Außerdem werden zahlreiche Verstöße, die bislang noch nicht das Zentralregister belastet haben, künftig mit einem Punkt geahndet.