“Im Falle der Verwechselung einer Fußgängerampel mit der für den fließenden Verkehr maßgeblichen Lichtzeichenanlage, kann nur von grober Fahrlässigkeit gesprochen werden.” (OLG Bamberg)
Quelle: OLG Bamberg, Beschluss vom 10. August 2015 – Az. 3 Ss OWi 900/15
WKR-Erklärung: Ein Rotlichtverstoß aufgrund einer Verwechslung mit dem Grünlicht einer in gleiche Richtung führenden Fußgängerampel, rechtfertigt regelmäßig nicht den Wegfall des Fahrverbots unter dem Gesichtspunkt des sogenannten “Augenblicksversagens”.
Ein Autofahrer war bei Rot gefahren und wurde mit einem Bußgeld und einem Monat Fahrverbot sanktioniert. Das wollte der Mann so nicht hinnehmen. Er zog vor Gericht und begründete, er habe die Fußgängerampel mit der für den Fahrzeugverkehr relevanten Ampel verwechselt, somit wäre ein “Augenblickversagen” gegeben. (In Fällen des “Augenblicksversagen” kann eine Ausnahme vom Fahrverbot gewährt werden.)
In erster Instanz bestätigten die Richter das Vorliegen des “Augenblicksversagens”. Das Fahrverbot wurde aufgehoben. Die Richter der zweiten Instanz (Oberlandesgericht Bamberg) kassierten dieses Urteil jedoch. Ein “Augenblicksversagen”, welches ein Absehen vom Regelfahrverbot rechtfertigen würde, scheidet in Fällen grober Pflichtverletzung von vornherein aus, so die Begründung. Es handele sich bei der Verpflichtung zur Unterscheidung einer Fußgängerampel und der für den Kraftfahrer maßgeblichen Ampel um eine grundlegende, auch völlig einfach zu erfüllende Mindestanforderung, die ein Verkehrsteilnehmer in jeder Lage ohne weiteres bewältigen muss. Eine derartige Verwechslung lässt – wenn und soweit keine weiteren besonderen Umstände hinzutreten – nur den Schluss auf eine außerordentlich gravierende Pflichtverletzung des Betroffenen zu, bei der ein Absehen vom Regelfahrverbot nicht gerechtfertigt ist. (OLG Bamberg / 3 Ss OWi 900/15)
Anmerkung: Bei Rotlichtverstößen kommt ein Augenblicksversagen vor allem auch beim sogenannten Mitzieheffekt oder bei Frühstarterfällen in Frage, nur selten aber beim völligen Übersehen der Ampel. Trägt ein Betroffener die Umstände vor, ist ausschlaggebend, ob die Einlassung den Richter überzeugen oder ob er meint, dass es sich um eine Schutzbehauptung handelt.