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Kein Fehler der Werkstatt

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Eigentümer müssen Reparaturmängel im Zweifelsfall beweisen

WKR-Erklärung:

Wegen eines Marderschadens am Kühlsystem hatte ein Mann sein Fahrzeug in einer Kfz-Werkstatt reparieren lassen. Die hatte nach der Reparatur noch eine Probefahrt über 15 km durchgeführt und dann den Wagen zurückgegeben. Nach einer Woche, in der mit dem Pkw mindestens 1.000 km gefahren wurden, blieb das Fahrzeug mit kapitalem Motorschaden auf der Autobahn liegen. 

Der Fahrzeugbesitzer verlangte Ersatz für den wirtschaftlichen Totalschaden und behauptete, bei der Reparatur sei in der Werkstatt der Kühlwasserschlauch nicht ordnungsgemäß befestigt worden. Der dadurch verursachte Kühlwasserverlust habe zur Überhitzung und in Folge dessen zum Motorschaden geführt. Die Werkstatt hielt entgegen, dass eine fehlerhaft montierte Federschelle am Kühlerschlauch, sich spätestens bei der Probefahrt hätte lösen müssen. Es kam zur Klage.

Ein vom Landgericht Coburg beauftragter Sachverständiger ging der Frage auf den Grund und stellte den Vorfall an einem vergleichbaren Fahrzeug nach. Dabei zeigte sich, dass schon nach kurzer Zeit der Druck im Kühlwassersystem so sehr stieg, dass der Schlauch abgedrückt wurde und das Kühlwasser austrat. Der Sachverständige konnte deshalb sicher davon ausgehen, dass sich spätestens nach 10 km Fahrstrecke ein fehlerhaft montierter Kühlwasserschlauch gelöst hätte.

Das Zurücklegen einer Strecke von mehr als 1.000 km mit einem solch fehlerhaft montierten Schlauch konnte der Gutachter hingegen völlig ausschließen. Der Sachverständige überzeugte damit das Gericht. Die Klage wurde abgewiesen, weil der Kläger den Reparaturfehler durch die beklagte Werkstatt nicht nachweisen konnte. LG Coburg / 12 O 389/16)

Quelle: www.datev.de

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