Bei einer Forderung von drei Cent ist die Inanspruchnahme eines Gerichts nicht gerechtfertigt.

Forderung in Höhe von 0,03 Euro rechtfertigt nicht die Inanspruchnahme eines Gerichts

Hinweis: Dieser Beitrag berichtet über eine Entscheidung aus dem Jahr 2018. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Dieses Rechtsgebiet bearbeitet WKR nicht. Für Fragen zu Verkehrsunfall, Bußgeld, Arbeitsrecht, Arzthaftung, Mietrecht, Reiserecht, Scheidung oder Unterhalt nutzen Sie unser Kontaktformular.

Ein Rechtsschutzsuchender darf das Gericht nicht für unnütze oder unlautere Zwecke in Anspruch nehmen.

 

WKR-Erklärung: Zwar gewährleistet das Grundgesetz effektiven und weitestgehend lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt, dennoch kann der Zugang zu den Gerichten von bestimmten Voraussetzungen abhängig gemacht werden. Diese werden aus dem geltenden Gebot von Treu und Glauben, dem Verbot des Missbrauchs prozessualer Rechte sowie dem geltenden Grundsatz der Effizienz staatlichen Handelns abgeleitet.

Ein Mann hatte einen Kostenfestsetzungsbeschluss gegen die Stadt Neustadt an der Weinstraße erwirkt. Dieser belief sich auf 2,91 Euro. Die Stadt zahlte auf das von dem Mann angegebene Konto, bei dem es sich offenbar um das der Mutter des Mannes handelte. Die Mutter überwies das Geld jedoch an die Stadt zurück, die wiederum das Geld nun auf das zwischenzeitlich bekannt gewordene Konto des Mannes überwies.

Nunmehr machte der Mann aber Zinsen in Höhe von 0,03 Euro geltend und beantragte die Vollstreckung. Das Verwaltungsgericht Neustadt lehnte den Vollstreckungsantrag ab. Zu Recht, wie das Verwaltungsgericht Neustadt verlautbarte. Ein Rechtsschutzsuchender darf Gerichte nicht für unnütze oder unlautere Zwecke in Anspruch nehmen. Nicht schutzwürdig ist insbesondere ein Interesse, das nach allgemeiner Betrachtung als so gering anzusehen ist, dass es nicht die Inanspruchnahme der staatlichen Rechtsschutzeinrichtungen rechtfertigt.

Das Rechtswesen ist für die Gemeinschaft ein kostbares und zugleich sehr kostspieliges Gut. Bei 0,03 Euro gehe es dem Vollstreckungsgläubiger nicht um wirtschaftliche Interessen, sondern lediglich um das Prinzip des Rechthabens. Das ist jedoch nicht schutzwürdig. (VG Neustadt – 5 N 200/18.NW)

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