Schwerbehindertenausweis – Merkzeichen „Blind“ nicht nur bei Schädigung des Auges

Schwerbehindertenausweis – Merkzeichen „Blind“ nicht nur bei Schädigung des Auges

Hinweis: Dieser Beitrag berichtet über eine Entscheidung aus dem Jahr 2017. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Dieses Rechtsgebiet bearbeitet WKR nicht. Für Fragen zu Verkehrsunfall, Bußgeld, Arbeitsrecht, Arzthaftung, Mietrecht, Reiserecht, Scheidung oder Unterhalt nutzen Sie unser Kontaktformular.

Eine Beeinträchtigung des Sehorgans ist nicht alleinige Voraussetzung für die Eintragung des Merkzeichens „Bl“ im Schwerbehindertenausweis.

 

WKR-Erklärung: Im Fall eines 10-jährigen Mädchens, das an Sehstörungen litt, hatte das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie, das Merkzeichen Bl abgelehnt. Die Ursache der Sehstörung sei nicht auf eine Schädigung des Sehapparates, sondern auf eine Störung des Gehirns bei der Verarbeitung optischer Sinneseindrücke zurückzuführen, begründete die Behörde.

Das Mädchen, dass wegen einer Stoffwechselstörung schwerst hirngeschädigt ist und täglich epileptische Krampfanfälle erleidet, reagiert nicht auf optische Reize und hält die Augen überwiegend geschlossen oder öffnet nur kleine Sehschlitze. Wenn es die Augen öffnet, reißt es diese auf und verdreht die Pupillen unkontrolliert nach oben.

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen urteilte im Sinne des Mädchens. Dabei bezogen sich die Richter auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Das hatte klar gestellt, dass eine spezifische Störung des Sehapparates nicht mehr Voraussetzung dafür ist, um eine Person als blind anzuerkennen. Ausreichend sei, dass ein unter der Blindheitsschwelle liegendes Sehvermögen objektiv festgestellt wird. Ob die Ursache in einem Defekt der Augen, des Sehnervs oder des Gehirns zu finden sei, ist unerheblich. Vielmehr sei die Gleichbehandlung der unterschiedlichen Ursachen durch den allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes und die UN-Behindertenrechtskonvention geboten.

Fazit der LSG-Richter: Das niedersächsische Landesrecht führt nicht zu einem Ausschluss von Sehstörungen, die ihre Ursache im Gehirn haben, wenn eine andere Störung des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorliegt, dass sie der in der Versorgungsmedizin-VO genannten Beeinträchtigung der Sehschärfe gleichzustellen ist. (L 13 SB 71/17)

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