Keine rentenrechtliche Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten in einem Drittstaat

Keine rentenrechtliche Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten in einem Drittstaat

Hinweis: Dieser Beitrag berichtet über eine Entscheidung aus dem Jahr 2018. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Dieses Rechtsgebiet bearbeitet WKR nicht. Für Fragen zu Verkehrsunfall, Bußgeld, Arbeitsrecht, Arzthaftung, Mietrecht, Reiserecht, Scheidung oder Unterhalt nutzen Sie unser Kontaktformular.

Es besteht kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf die rentenrechtliche Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten in einem Drittstaat, der nicht Mitglied der Europäischen Union ist.

Quelle: www.anwaltonline.com

WKR-Erklärung: Grundsätzlich ist nur die Kindererziehung im Inland rentenrechtlich relevant, da der gewöhnliche Aufenthalt einer Person im jeweiligen Staatsgebiet systemgerechter Anknüpfungspunkt für die mitgliedschaftliche Einbeziehung in nationale Sozialversicherungssysteme ist. Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache Reichel-Albert (EuGH, 19.07.2012 – C-522/10) gibt keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen; ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf die rentenrechtliche Berücksichtigung der Erziehung in einem Drittstaat besteht nicht. (BVerfG / 1 BvR 2740/16)

Mit dieser Begründung hat das Bundesverfassungsgericht die Klage einer Frau abgewiesen, die verlangt hatte die Berücksichtigung ihrer Erziehungsleistungen, die sie in Kanada erbracht hatte, rentenrechtlich anzuerkennen. Die Deutsche lebte einige Jahre in Kanada. In dieser Zeit wurde ihr Sohn geboren. Vor ihrem Kanadaaufenthalt hatte die Frau Pflichtbeiträge, während ihres Aufenthaltes freiwillige Beiträge in die Deutsche Rentenversicherung eingezahlt.

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