Einlösefrist für Geschenkgutscheine

Einlösefrist für Geschenkgutscheine

Hinweis: Dieser Beitrag berichtet über eine Entscheidung aus dem Jahr 2018. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Dieses Rechtsgebiet bearbeitet WKR nicht. Für Fragen zu Verkehrsunfall, Bußgeld, Arbeitsrecht, Arzthaftung, Mietrecht, Reiserecht, Scheidung oder Unterhalt nutzen Sie unser Kontaktformular.

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In der Regel ist diese Frist auf dem Gutschein vermerkt oder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu finden. Ist das nicht der Fall, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. Sie beträgt drei Jahre.

Quelle: Geschenkgutscheine – möglichst bald einlösen

WKR-Erklärung: Bei Gutscheinen handelt es sich meist um sogenannte entgeltliche Gutscheine. Sie werden von einem Unternehmen gegen Geld erworben. Damit kann ein Gutscheininhaber vom ausstellenden Händler die darauf vermerkte Ware oder Dienstleistung verlangen. Grundsätzlich ist zwar eine Einlösebefristung erlaubt. Eine zu knapp bemessene Frist ist allerdings unwirksam. Es muss genügend Zeit zum Einlösen gegeben sein. Laufzeiten von weniger als einem Jahr sind nach herrschender Rechtsprechung in der Regel zu knapp und damit unwirksam.

Weisen die AGBs keine Einlösebefristung aus, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. Sie beträgt drei Jahre. Ist die Verjährungsfrist von drei Jahren abgelaufen, muss der Anbieter weder den Gutschein einlösen noch den darauf vermerkten Geldwert abzüglich seines entgangenen Gewinns erstatten. Der Fristlauf beginnt jedoch immer erst am Schluss des Jahres, in dem der Gutschein erworben wurde.

Anmerkung: Einen Gutschein kann man nicht auszahlen lassen. Denn geschuldet wird in erster Linie die Ware. Aber: Wenn der  Aussteller des Gutscheins die Ware oder Dienstleistung nicht mehr liefern kann, ist es möglich, sich stattdessen den Gutschein auszahlen zu lassen.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]

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