Hinweis: Dieser Beitrag berichtet über eine Entscheidung aus dem Jahr 2017. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Dieses Rechtsgebiet bearbeitet WKR nicht. Für Fragen zu Verkehrsunfall, Bußgeld, Arbeitsrecht, Arzthaftung, Mietrecht, Reiserecht, Scheidung oder Unterhalt nutzen Sie unser Kontaktformular.
Bürgen für Flüchtlinge müssen zwar weiterhin an Flüchtlinge geleistete Sozialleistungen zurückzahlen. Davon ausgenommen sind jedoch die Kosten für die Kranken- und Pflegeversicherung.
Quelle: OVG NRW schränkt Haftung von Flüchtlingsbürgen ein
WKR-Erklärung: Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat die Haftung für Flüchtlingsbürgen eingeschränkt und zwei Heranziehungsbescheide aufgehoben, die von den Bürgen die Erstattung von Aufwendungen für die Kranken- und Pflegeversicherung verlangten.
Geklagt hatten zwei Männer, die für syrische Flüchtlinge die Bürgschaft übernommen und sich 2014 gegenüber der Ausländerbehörde verpflichtet hatten, die Kosten für deren Lebensunterhalt zu tragen. Die jeweils für die Flüchtlinge zuständigen Jobcenter hatten von den Bürgen Aufwendungen sowohl für Regelsatzleistungen als auch für die Kranken- und Pflegeversicherung zurückgefordert.
Zu Unrecht, so die richterliche Entscheidung. Die Haftung habe sich in beiden Fällen nicht auf alle Unterhaltskosten bezogen. Die Aufnahme der Flüchtlinge sei auf Grundlage der damaligen Aufnahmeverordnung des Innenministeriums NRW erfolgt. Der Erlass habe auch wegen des öffentlichen Interesses an einer Aufnahme der Flüchtlinge keine Erstattungspflicht für Aufwendungen im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit vorgesehen. (OVG NRW / Urt. v. 08.12.2017 / 18 A 1040/16 und 18 A 1197/16)



