Hinweis: Dieser Beitrag berichtet über eine Entscheidung aus dem Jahr 2018. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Dieses Rechtsgebiet bearbeitet WKR nicht. Für Fragen zu Verkehrsunfall, Bußgeld, Arbeitsrecht, Arzthaftung, Mietrecht, Reiserecht, Scheidung oder Unterhalt nutzen Sie unser Kontaktformular.
Wurde ein Wagen aus dem Park- oder Halteverbot abgeschleppt, darf der Abstellort so lange verschwiegen werden, bis die Abschleppkosten bezahlt oder Sicherheiten dafür geleistet wurden.
Quelle: Abgeschleppt! Standort erst nach Zahlung nennen ist zulässig | Rechtsindex
WKR-Erklärung: Eine Autofahrerin hatte ihr Fahrzeug unberechtigt auf dem Parkplatz eines Supermarktes abgestellt. Das Parkverbot, dass hier außerhalb der Öffnungszeiten gilt, ist durch Parkverbotsschilder deutlich gekennzeichnet. Das Fahrzeug wurde abgeschleppt.
Die Autofahrerin verlangte nunmehr umgehend Auskunft darüber, an welchen Ort ihr Fahrzeug verbracht worden war und die Herausgabe. Beides wurde ihr verweigert und zur Bedingung gemacht, dass sie zunächst den offenen Betrag für den Abschleppvorgang zahlen müsse.
Die Frau klagte. Der Bundesgerichtshof entschied: Nicht nur das Einbehalten des Fahrzeugs, sondern auch das Verschweigen seines Standorts ist zulässig. Angesichts offener Abschleppkosten verfügt ein Abschleppdienst über ein Zurückbehaltungsrecht. Daran ändert auch ein hoher Wagenwert im Vergleich zu den verlangten Kosten nichts. Allerdings ist die Zahlung nicht unbedingt erforderlich, denn auch durch eine Sicherheitsleistung ist die Abwendung des Zurückbehaltungsrechts möglich. (BGH – V ZR 30/11)



