Auch ein medizinisch indizierter Canabiskonsum rechtfertigt den Entzug der Waffenbesitzkarte

Auch ein medizinisch indizierter Canabiskonsum rechtfertigt den Entzug der Waffenbesitzkarte

Hinweis: Dieser Beitrag berichtet über eine Entscheidung aus dem Jahr 2018. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Dieses Rechtsgebiet bearbeitet WKR nicht. Für Fragen zu Verkehrsunfall, Bußgeld, Arbeitsrecht, Arzthaftung, Mietrecht, Reiserecht, Scheidung oder Unterhalt nutzen Sie unser Kontaktformular.

„Wer aus medizinischen Gründen Cannabis konsumieren darf, muss seinen Jagdschein abgeben und ist nicht mehr zum Waffenbesitz berechtigt.“ (Bayrischer Verwaltungsgerichtshof)

Quelle: Keine Waffe bei medizinisch indiziertem Cannabiskonsum

WKR-Erklärung: Einem Jäger aus dem Landkreis Miesbach war es aus medizinischen Gründen erlaubt, Cannabis zu konsumieren. In diesem Zusammenhang, hatte das Landratsamt ihm den Jagdschein und Waffenbesitzkarte entzogen.

Der Jäger zog vor Gericht. Umsonst, denn das bestätigte das Vorgehen des Landratsamtes. Nach Auffassung der Richter müsse ein Waffenbesitzer gewährleisten können, dass er persönlich geeignet sei, mit Waffen oder Munition vorsichtig und sachgemäß umzugehen.  Bei einer täglich mehrfachen Inhalation von Cannabisblüten, könnten diese Anforderungen aber nicht erfüllt werden. Daran ändere auch eine fachärztliche Verordnung des Cannabiskonsums nichts, denn es gibt derzeit keine ausreichenden wissenschaftlichen Erkenntnisse darüber, ob sich die Auswirkungen eines medizinisch überwachten Cannabis-Konsums signifikant von denen eines Cannabis-Missbrauchs unterscheiden.

Ausdrücklich betonten die Richter, dass Feststellungen zur Fahreignung im Rahmen eines medizinisch induzierten Cannabiskonsums, nicht unbesehen auf eine waffen- und jagdrechtliche Eignung übertragbar wären, da beim Waffengesetz die sicherheitsrechtlichen Interessen wesentlich stärker im Vordergrund stünden als beim Fahrerlaubnisrecht. (BayVGH – Beschl. v. 05.01.2018, Az. 21 CS 17.1521)

Anmerkung: Seit März 2017 gestattet die Gesetzgebung, dass Patienten unter bestimmten Voraussetzungen Cannabis als Schmerzmittel verschrieben werden kann.

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