Compliance-Officer haben hohes Haftungsrisiko

Compliance-Officer haben hohes Haftungsrisiko

Hinweis: Dieser Beitrag berichtet über eine Entscheidung aus dem Jahr 2017. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Dieses Rechtsgebiet bearbeitet WKR nicht. Für Fragen zu Verkehrsunfall, Bußgeld, Arbeitsrecht, Arzthaftung, Mietrecht, Reiserecht, Scheidung oder Unterhalt nutzen Sie unser Kontaktformular.

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Dem Compliance-Beauftragten kommt im Unternehmen eine Schlüsselfunktion zu. Seine Aufgabe ist es, die Unternehmenskultur, die Unternehmenswerte und die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften in allen Betriebsbereichen sicher zu stellen. Die zivilrechtliche, aber auch die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Compliance-Officers gewinnt für den Berufsstand zunehmend an Brisanz.

Quelle: Compliance-Officer: Aufgaben und Wirkungsfeld | Compliance | Haufe

WKR-Erklärung: Die wesentliche Aufgabe des Compliance-Beauftragten besteht darin, dafür zu sorgen, dass die Mitarbeiter des Unternehmens, gleichgültig welchen Rang sie im Unternehmen begleiten, sich compliant, das heißt regeltreu, verhalten. Dies erreicht der Compliance-Beauftragte dadurch, dass er

  • eine Organisationsstruktur schafft, die die Einhaltung gesetzlicher Regeln gewährleistet und er diese Struktur in den Unternehmensprozessen systematisch verankert,
  • er ein System von Kontrollmechanismen implementiert, dass die Einhaltung der Regeln überwacht und Verstöße gegebenenfalls sanktioniert,
  • er bei den Mitarbeitern die Sensorik für die einzuhaltenden Regeln schärft, beispielsweise durch die Einführung von Schulungsprogrammen

Das Compliance-Management-Systems – ein must have

Das Fehlen eines Compliance-Beauftragten bzw. eines Compliance-Management-Systems (CMS), kann nach der Rechtsprechung den Tatbestand des Organisationsverschuldens eines Unternehmens erfüllen, wenn im Einzelfall durch Verletzung rechtlicher Vorschriften ein Schaden entsteht.

Beispiel Siemens

So hat das Landgericht München in einem Aufsehen erregenden Urteil den ehemaligen Finanzvorstand der Firma Siemens zur Zahlung von 15 Millionen Euro Schadensersatz verurteilt, weil es dieser als Mitglied des Vorstandes unterlassen hatte, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Begehung von Delikten im Unternehmen, insbesondere das Delikt der Korruption, zu verhindern. (LG München I / 5 HK O 1387/10).

Im Siemens-Konzern hatte sich ein System schwarzer Kassen etabliert, aus dem Diktatoren, insbesondere afrikanischer Staaten, mit Schmiergeldern versorgt wurden, um auf diese Weise lukrative Aufträge zu generieren. Hierzu meinten die Richter, dass ein Vorstandsmitglied im Rahmen seiner Legalitätspflicht Sorge dafür zu tragen habe, dass das Unternehmen so organisiert und beaufsichtigt wird, dass keine Gesetzesverstöße wie Schmiergeldzahlungen an Amtsträger eines ausländischen Staates oder an ausländische Privatpersonen erfolgen. Seiner Organisationspflicht genüge ein Vorstandsmitglied nur dann, wenn er eine auf Schadensprävention und Risikokontrolle angelegte Compliance-Organisation einrichtet. Entscheidend für den Umfang seien Art, Größe und Organisation des Unternehmens.

Auch GmbHs benötigen ein Compliance-Management-System

Zudem, so die Auffassung der Juristen, habe nicht nur der Vorstand einer AG dafür Sorge zu tragen, dass das Unternehmen seine Mitarbeiter verpflichtet, sämtliche Vorschriften einhalten, die das Unternehmen als Rechtssubjekt treffen, sondern auch der Geschäftsführer einer GmbH.

Hohe Haftungsrisiken

Mit der Einsetzung eines Compliance-Officers überträgt ihm das Unternehmen regelmäßig eigene Leitungs- und Kontrollaufgaben und damit einen Teil seiner Herrschaftsbefugnisse. Damit übernimmt er die Verantwortung für die Einhaltung rechtlicher Mindeststandards, auch durch die übrigen Mitarbeiter.

Das Risiko des Compliance-Officers, bei schweren Regelverstößen sowohl zivilrechtlich als auch strafrechtlich buchstäblich in Haft genommen zu werden, ist nicht zu unterschätzen. Zudem ergibt sich aus der Garantenstellung auch eine Aufsichtspflicht gemäß §§ 9, 30, 130 OWiG. Damit ist der Compliance-Officer potentieller Adressat von Bußgeldbescheiden durch Ordnungsbehörden, was zu erheblichen finanziellen Belastungen führen kann. Aus all diesen Gründen sollten Compliance-Officer grundsätzlich darauf achten, dass sie als versicherte Person in der D&O- (Directors-and-Officers) Versicherung des Unternehmens aufgeführt werden. Dies kann zumindest vor zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen schützen, allerdings nicht vor strafrechtlichen Sanktionen. Die Versicherung kann aber so ausgestaltet werden, dass auch Rechtskosten vom Versicherungsschutz, also beispielsweise für eine Verteidigung in einem Strafverfahren, gedeckt werden.

Anmerkung: Für die strafrechtliche Beurteilung kommt es nicht auf die formale Bezeichnung als Compliance-Officer, sondern auf die inhaltliche Gestaltung des Auftrages an.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]

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