Unterhalt muss nach § 1612 III BGB stets in voller Höhe monatlich im Voraus gezahlt werden. Denn der Berechtigte soll schon zum Monatsanfang über den gesamten Betrag verfügen können, um seine Existenz zu sichern. Unterschieden wird zwischen laufendem und rückständigem Unterhalt. Bei verspäteter Geltendmachung drohen Verjährung und Verwirkung der Ansprüche. Um lückenlos versorgt zu werden, müssen die Berechtigten daher gut informiert sein und schnell handeln.
Wann entsteht der Anspruch auf Kindesunterhalt?
Ein Kind hat vom Tag seiner Geburt an automatisch einen Anspruch auf Unterhalt gegen beide Eltern. Steht die Vaterschaft nicht fest, lässt sich der Unterhaltsanspruch gegen den Kindsvater wegen rechtlicher Unmöglichkeit nicht durchsetzen. Eine spätere Vaterschaftsfeststellung führt dazu, dass ein rückwirkender Unterhaltsanspruch vom Tag der Geburt an entsteht. Dieser Anspruch für die Vergangenheit kann allerdings verwirkt werden, wenn er nicht “alsbald” nach der Feststellung durchgesetzt wird.
Wann muss Kindesunterhalt geltend gemacht werden?
Wenn sich die Eltern trennen, muss der Elternteil, bei dem sich das Kind aufhält, den Kindesunterhalt sofort vom anderen einfordern. Denn grundsätzlich kann Unterhalt nicht für die Vergangenheit verlangt werden, sondern nur vom Zeitpunkt der Aufforderung an. Die Aufforderung muss so konkret gefasst sein, dass der Verpflichtete erkennt, ab welchem Monat er welchen Betrag zu zahlen hat. Oftmals kann der Berechtigte aber den Unterhalt noch nicht beziffern, weil er die Einkünfte des Schuldners nicht kennt. Deshalb reicht es aus, wenn er den Verpflichteten zur Auskunfterteilung auffordert. Dann schuldet der Verpflichtete den Unterhalt von dem Monat an, in dem er aufgefordert wurde.
Was gilt für Trennungs- und Scheidungsunterhalt?
Bei Trennungs- und Scheidungsunterhalt handelt es sich um zwei verschiedene Unterhaltstatbestände. Trennungsunterhalt wird nur bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Scheidung geschuldet. Möchte ein Ehegatte auch nach der Scheidung einen Unterhaltsanspruch geltend machen, muss er den anderen Ehegatten gesondert zur Zahlung auffordern. Nur dann kann er später rückwirkend vom Zeitpunkt der Aufforderung an nachehelichen Unterhalt einklagen.Damit Sie keine Unterhaltsansprüche verlieren, sollten Sie sich als Unterhaltsberechtigter sofort an einen erfahrenen Rechtsanwalt wenden. Ebenso müssen Sie als Verpflichteter anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, um sich gegen unberechtigte Forderungen zur Wehr zu setzen.
Rechtsanwälte für Familienrecht kennen alle Fallstricke bei der Verjährung und Verwirkung von Unterhaltsansprüchen und unterstützen Sie kompetent bei der Wahrnehmung Ihrer Rechte.