Das Recht des Arbeitnehmers auf Gehalt
Der Arbeitsvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer legt die wechselseitigen Rechte und Pflichten fest. Der eine schuldet die Arbeitsleistung, der andere den vereinbarten Lohn. Aus der Regel der Vertragsfreiheit folgt: Beide Parteien können die Höhe frei verhandeln.
Wichtig im Streitfall: Schriftlicher Vertrag
Eine Schriftform ist für Arbeitsverträge zwar nicht notwendig, dennoch ist es aus Gründen der Beweisbarkeit klug, einen schriftlichen Arbeitsvertrag abzuschließen, falls es beispielsweise einmal zu Streit über die Höhe des Arbeitsentgelts kommt.
Lohnbescheinigungen sind Pflicht
Der Arbeitgeber ist gemäß § 2 des Nachweisgesetzes (NachwG) in jedem Fall verpflichtet, seinem Angestellten den vereinbarten Lohn nebst Zusatzleistungen und Fälligkeit schriftlich zu bescheinigen. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitsvertrag nur mündlich geschlossen wurde.
Schutz für Arbeitnehmer
Bei der Verhandlung um den Lohn sind Arbeitnehmer, etwa durch Bestimmungen zum Mindestlohn, gesetzlich vor sittenwidrigen Niedriglöhnen geschützt. Auch Tarifbindungen garantieren, dass der im Tarifvertrag vorgesehene Mindestlohn nicht unterschritten wird. Wird ein höherer Lohn vereinbart, ist das jedoch rechtlich bindend.
Wann ist die Vergütung fällig?
Die Fälligkeit des Arbeitslohns ergibt sich aus § 614 BGB. Hiernach wird der Lohn grundsätzlich erst nach der Erbringung der Leistung durch den Angestellten fällig. Ist der Lohn jedoch nach Zeitabschnitten vereinbart, also etwa nach Monatsgehältern, muss er zum Ende eines Monats gezahlt werden. Meistens ist die Fälligkeit zusätzlich im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag geregelt.
Was tun, wenn der Arbeitgeber nicht zahlt?
Wenn der Arbeitgeber sich an die vereinbarten Zahltermine nicht hält, können Arbeitnehmer nach Ausbleiben von zwei Monatsgehältern Ihre Arbeitsleistung verweigern. Außerdem kann dem Arbeitgeber die Zahlung von Schadensersatz und Verzugszinsen abverlangt werden. Zur Durchsetzung der Forderung können Arbeitnehmer beim Arbeitsgericht eine Lohnklage einreichen.
Gleicher Lohn für gleiche Arbeit!
Wegen des Allgemeinen Gesetzes zur Gleichbehandlung (AGG) ist der Arbeitgeber verpflichtet, Angestellte grundsätzlich gleich zu behandeln. Insbesondere dürfen Arbeitnehmer nicht wegen Herkunft, Religion, Geschlecht, Behinderung, Alter oder sexueller Ausrichtung diskriminiert werden. Zudem besteht die Verpflichtung, Arbeitnehmern für gleiche Leistung den gleichen Lohn zu zahlen. Allerdings: Wenn sachliche Gründe vorliegen, ist der Arbeitgeber gemäß der §§ 8–10 AGG berechtigt, hiervon abzuweichen. So kann etwa eine lange Betriebszugehörigkeit zu einer höheren Entlohnung führen.
Wann verhilft der Anwalt zum Gehalt
Wenn ein Arbeitgeber gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt, können Angestellte eine Lohnklage durch ihren Anwalt erheben. Auch eine Klage auf Unterlassung ist möglich, wenn etwa gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung verstoßen wird. Unter Umständen kann Schadensersatz nach § 15 AGG oder sogar Schmerzensgeld beansprucht werden.
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