Scheidung

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Ihr WKR-Scheidungsanwalt — Ein starker Partner

Eine Scheidung ist stets eine emotional anspruchsvolle und angespannte Situation. Da hierbei entscheidende Weichen für die kommenden Jahre gestellt werden, die überdies auch finanzielle Auswirkungen haben, sollten Sie einen Anwalt wählen der einen kühlen Kopf, die nötige Weitsicht und einschlägige Erfahrung besitzt. Die Scheidung selbst, ist als juristischer Vorgang dabei tatsächlich eine unkomplizierte Angelegenheit, wenn die entscheidenden Parameter entsprechend geregelt sind.

Kurzum: Da die Ehepartner nach einer emotional belastenden Trennung selten den Überblick über alle Konsequenzen haben, ist die Beteiligung eines kompetenten Rechtsanwalts schon im frühen Stadium nach der Trennung wichtig. Zudem kümmern wir uns als Ihr Anwalt um Streitwerte, mögliche Scheidungskosten oder Scheidungsfolgen als Ehegatte.

Unsere WKR-Anwälte sind auf familienrechtliche Mandate spezialisiert und können Sie von Beginn an durch das gesamte Scheidungsverfahren als Rechtsbeistand begleiten.

Wann kann ich die Scheidung beantragen?

Voraussetzung einer Scheidung ist die “Zerrüttung”, also das
Scheitern der Ehe. Das ist nach dem Gesetz zu vermuten, wenn die Eheleute
dauerhaft getrennt voneinander leben und eine Wiederherstellung der ehelichen
Gemeinschaft nicht mehr zu erwarten ist. Wenn beide Partner geschieden werden
möchten, wird das Scheitern der Ehe nach Ablauf eines Trennungsjahres
angenommen. In Härtefällen – also bei Misshandlungen, Drohungen oder
Alkoholsucht des Ehepartners – kann das Gericht auch auf die Einhaltung des
Trennungsjahres verzichten. Sofern ein Partner an der Ehe festhalten will, muss
der andere die Zerrüttung darlegen, z.B. wegen Begründung einer neuen
Lebensgemeinschaft.

Sollte der Nachweis des Scheiterns nicht gelingen, gilt
die Ehe jedenfalls nach dreijähriger Trennungszeit unwiderlegbar als zerrüttet.
In unstreitigen Fällen kann der Scheidungsantrag einige Wochen vor Ablauf des
Trennungsjahres beim örtlich zuständigen Familiengericht eingereicht werden.
Vor der Anberaumung des Scheidungstermins ermittelt das Gericht die
Rentenanwartschaften der Parteien, um diese im Zuge des Versorgungsausgleichs
aufzuteilen. Sobald die Rentenversicherungsträger die Anwartschaften errechnet
und dem Gericht mitgeteilt haben, legt dieses den Scheidungstermin auf ein
Datum nach Ablauf des Trennungsjahres fest.  

Wie läuft das Scheidungsverfahren ab?

Scheidungen können ausschließlich die Familiengerichte innerhalb der Amtsgerichte aussprechen. Welches Amtsgericht örtlich zuständig ist, bestimmt sich vorrangig danach, in welchem Bezirk der Ehepartner mit gemeinsamen Kindern seinen Wohnsitz hat. Bei Eheleuten ohne Kinder ist dies der Ort des letzten gemeinsamen Wohnsitzes, sofern wenigstens einer von beiden noch dort lebt. Wohnt keiner mehr am bisherigen Ort, muss die Scheidung bei dem Amtsgericht beantragt werden, in dessen Bezirk der Antragsgegner jetzt ansässig ist.

Der Ablauf: Einer der Ehegatten lässt von seinem Rechtsanwalt den Scheidungsantrag an das Gericht senden. Dieses leitet die Antragsschrift an den anderen Ehegatten weiter und fordert ihn zur Erwiderung auf. Falls die Voraussetzungen der Scheidung oder anhängige Folgesachen streitig sind, kann es zu einem langwierigen schriftlichen Vorverfahren mit einem regen Schriftsatzwechsel der Anwälte kommen. Ohne Widrigkeiten dagegen kann schon bald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt werden. Im Termin werden die Eheleute kurz angehört und die schriftlich angekündigten Anträge durch die Rechtsanwälte gestellt. Am Ende der Verhandlung verkündet das Gericht den Scheidungsbeschluss.
Im Regelfall müssen beide Eheleute zum Termin persönlich erscheinen, da sich der Richter ein Bild vom Zustand der Ehe machen muss. Falls ein Ehegatte aber ins weit entfernte Ausland verzogen ist, kann das Gericht im Einzelfall eine Anhörung durch ein ausländisches Gericht oder ein deutsches Konsulat für ausreichend erachten. 

Braucht jeder Ehepartner einen anderen Rechtsanwalt?

Im Scheidungsverfahren herrscht Anwaltszwang, der zumindest für die Antragstellung gilt. Die vorgeschriebene anwaltliche Beteiligung soll den Familiengerichten ermöglichen, Scheidungsanträge möglichst zügig zu bearbeiten.
Hintergrund: Ein Rechtsanwalt konzentriert sich in seiner Antragsschrift allein auf die juristisch relevanten Informationen. Die Betroffenen befinden sich hingegen in einer emotional angespannten Situation und neigen dazu, ins Persönliche abzuschweifen. Auch im Verlauf des Verfahrens können die Rechtsanwälte als Pufferzone zwischen den Streitenden fungieren und die Auseinandersetzung auf der sachlichen Ebene halten. Sollte ein Ehepartner einen Rechtsanwalt mit der Scheidung beauftragen, bei der außer dem Versorgungsausgleich keine weiteren Folgesachen verhandelt werden, braucht der andere dann keinen eigenen Anwalt, wenn er dem Antrag zustimmt. Sobald jedoch streitig verhandelt wird, muss ein zweiter Rechtsanwalt auftreten. Da für jeden Rechtsanwalt Gebühren entstehen, sollten Ehepartner sich vor dem Scheidungsverfahren über alle gegenseitigen Ansprüche gütlich einigen. Dann beauftragt nur einer den Anwalt, und man verständigt sich intern z.B. auf Kostenteilung. 

Welche Folgesachen müssen geregelt werden?

Wenn während der Ehe nennenswertes Vermögen angesammelt wurde, ist im Zuge der Scheidung der Zugewinnausgleich zu regeln, falls die Parteien nicht zuvor in einem Ehevertrag eine abweichende Güterstandsvereinbarung getroffen haben.
Der Zugewinnausgleich soll demjenigen Ehegatten, der wegen Haushaltsführung und Kindererziehung weniger erarbeiten konnte als der andere, einen gerechten Ausgleich gewähren. Deshalb wird die Differenz des Vermögenszuwachses, der zwischen Eheschließung und Scheidung entstanden ist, hälftig aufgeteilt.
Nicht zum Zugewinn gehören die Vermögenswerte, die die Partner schon vor der Heirat hatten, sowie Erbschaften und Schenkungen, für die nur in besonderen Fällen eine Ausgleichspflicht besteht. Sind Kinder vorhanden, müssen Bestimmungen über den Unterhalt sowie gegebenenfalls das Sorge- und Umgangsrecht getroffen werden.

Über die Zuweisung der Ehewohnung, die Aufteilung des Hausrats und den Trennungsunterhalt haben sich die Beteiligten zumeist schon zu Beginn des Trennungszeitraums geeinigt. Dies kann im Zuge der Scheidung dann noch über den nachehelichen Unterhalt verhandelt werden. Schließlich ist im Regelfall der Versorgungsausgleich durchzuführen, den das Gericht von sich aus vornimmt. 

Verbundverfahren oder Folgenvereinbarung?

Um alle Folgesachen direkt zusammen mit der Scheidung von einem Gericht entscheiden zu lassen, gibt es das sogenannte Verbundverfahren. Über die Folgesachen, wie Zugewinnausgleich, Sorgerecht, Unterhalt oder Hausratsaufteilung entscheidet das Gericht nur auf Antrag einer Partei. Jede einzelne Folgesache erhöht den Gegenstandswert des Verfahrens, und danach richten sich die Gerichts- und Anwaltskosten. Im Vergleich zu mehreren einzelnen Verfahren fallen die gesammelten Beträge im Verbund dennoch niedriger aus. Das Gericht behält beim Verbundverfahren die Möglichkeit, einzelne Folgesachen abzutrennen und in einem gesonderten Verfahren weiterzuführen.

Falls sich der Streit über eine Einzelheit hinzieht, kann das Gericht vorab die Scheidung aussprechen und über die bereits geklärten Folgesachen entscheiden. Sämtliche Folgesachen können die Ehepartner auch außergerichtlich in einer Folgenvereinbarung für die Ehescheidung regeln. Für bestimmte Regelungen schreibt das Gesetz die Form der notariellen Beurkundung vor, nämlich für Vereinbarungen über den Zugewinnausgleich, Übertragung von Immobilieneigentum, gewisse Anordnungen zum Erbrecht und Bestimmungen über nachehelichen Unterhalt, wenn diese bereits vor Rechtskraft der Scheidung getroffen werden.  

WKR Scheidungsanwalt im Interview

Wann kann man die Scheidung beantragen?

Braucht jeder Ehegatte einen eigenen Anwalt?

Wie läuft das Scheidungsverfahren ab?

Familienrecht - Alle Konsequenzen im Blick

Als Experten im Familienrecht beraten wir Sie eingehend über alle etwaigen Ansprüche und engagieren uns, um sie lückenlos und vollständig geltend zu machen.

Dies betrifft alle gravierenden Veränderungen, die eine Scheidung nach sich zieht: Die Aufteilung des Ehevermögens, Die Regelung des Sorge- und Umgangsrechts mit den Kindern sowie die Entscheidung über Wohnung und Hausrat oder eventuelle Unterhaltsansprüche. Auch die veränderte steuerliche Veranlagung und eine eventuelle Namensänderung haben wir selbstverständlich im Blick. Dank unserer Ersteinschätzung können Sie die Grundlage schaffen, um sicher durch diese unruhige und belastende Zeit zu kommen. 

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