Ob ein gelegentlicher Cannabiskonsument, der erstmalig eine Ordnungswidrigkeit als Kraftfarzeugführer in diesem Zusammenhang begangen hat, auch zukünftig nicht in der Lage ist, Fahren und Cannabiskonsum zu trennen, kann die Fahrerlaubnisbehörde im Regelfall – ebenso wie bei Alkoholfahrten – nur auf der Grundlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens beurteilen.
Quelle: www.iww.de
WKR Erklärung: Bei einem gelegentlichen Cannabiskonsumenten kann die Fahrerlaubnisbehörde nach einer erstmaligen, als Ordnungswidrigkeit geahndeten Fahrt mit einem Kraftfahrzeug unter der Wirkung von Cannabis grundsätzlich nicht gemäß § 11 Abs. 7 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) ohne weitere Aufklärungsmaßnahmen von der Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgehen.
Der Bayrische Verwaltungsgerichtshof entschied so im Falle eines jungen Mannes der geklagt hatte, nachdem ihm die Fahrerlaubnis aufgrund einer einmaligen Fahrt unter Cannabiseinfluss, ohne medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) oder sonstige weitere Aufklärungsmaßnahmen entzogen worden war. Die Entziehung der Fahrerlaubnis begründete die Verwaltungsbehörde damit, dass der Kläger, der gelegentlich Cannabis konsumiert habe, zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sei. Er könne den Konsum von Cannabis und das Führen eines Kraftfahrzeugs nicht trennen. Das bestritt der Mann.
Nach Auffassung der Richter ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut, als auch aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmungen der Fahrerlaubnis-Verordnung, dass zuerst darüber hätte entschieden werden müssen, ob eine medizinisch-psychologische Untersuchung des Klägers angeordnet wird. Es komme darauf an, ob aus dem Verhalten des Betreffenden der Schluss gezogen werden könne, dass er auch in Zukunft Fahren und Cannabiskonsum nicht trennen könne. Eine solche Beurteilung könne die Fahrerlaubnisbehörde im Regelfall – ebenso wie bei Alkoholfahrten – nur auf der Grundlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens treffen. (BayVGH / 11 BV 17.33)