Eine die Kraftfahreignung ausschließende Einnahme von Betäubungsmitteln, kann nur bei einem willentlichen Konsum angenommen werden. Eine Unwillentlichkeit ist glaubhaft darzustellen.
WKR-Erklärung: Eine versehentliche oder durch Dritte missbräuchlich herbeigeführte Rauschmittelvergiftung gilt als Ausnahmetatbestand. Nur der Betroffene, als der am Geschehen Beteiligte, kann Klärendes beisteuern. Das muss allerdings widerspruchsfrei und glaubhaft erfolgen.
Eine Frau hatte sich freiwillig zur Polizei begeben, um mitzuteilen, dass ein Bekannter in Tschechien versucht habe, sie als Drogenkurier einzusetzen. Bei einer Blutentnahme konnte man ihr den Konsum von Betäubungsmitteln nachweisen. In diesem Zusammenhang, wurde ihr später die Fahrerlaubnis entzogen.
Die Frau klagte dagegen und begründete: Sie hätte zu keinem Zeitpunkt willentlich Drogen konsumiert und könne sich den positiven Drogentest nur so erklären, dass ihr die Substanz in den Kaffee gemischt wurde, den sie im Vorfeld bei dem Bekannten getrunken hatte, der sie zum Drogentransport bewegen wollte.
Das Verwaltungsgericht Meiningen hob letztlich die Entziehung der Fahrerlaubnis auf und führte aus: Die Klägerin sei nicht aufgrund des Konsums von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet. Zwar sei der Konsum von Methamphetamin nachgewiesen, es sei jedoch davon auszugehen, dass es sich dabei um einen unbewussten, nicht eignungsausschließenden Konsum gehandelt habe.
Die Klägerin habe nachvollziehbar einen konkreten Geschehensablauf dargelegt, nach dem von einem nicht willentlichen Metamphetaminkonsum auszugehen sei. Danach sei die Schilderungen der Klägerin insbesondere im Hinblick auf den konsumierten Kaffee glaubhaft und nachvollziehbar.
Zudem habe die Klägerin die möglichen Täter benannt, die für die Rauschmittelvergiftung in Frage kämen und Ausführungen zum möglichen Motiv gemacht. Dieses bleibe zwar Spekulation, sei aber aus der von der Klägerin geschilderten Situation heraus denkbar. Stimmig sei die Darstellung der Klägerin insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt, dass die Klägerin sich gleich nach der Rückkehr aus Tschechien an die Polizei gewandt habe. Es sei ungewöhnlich, wenn ein Fahrzeugführer, der bewusst Drogen konsumiert hat, die Polizei aufsucht, um eine Strafanzeige zu erstatten. (VG Meiningen, Az.: 2 K 214/14 Me)