Codeinhaltiger Hustenhaft fällt unter das Betäubungsmittelgesetz. Der Umgang ohne Verschreibung ist in Deutschland grundsätzlich strafbar
WKR-Erklärung:
Codein gehört zur Gruppe der Opiate. Es ist in Anlage 3 zu § 1 Abs.1 BtMG gelistet. Die Einnahme ohne Erlaubnis ist verboten. Codein beeinträchtigt die Fahrtauglichkeit.
Einem Mann wurde die Fahrerlaubnis entzogen, nachdem ihm mittels Bluttest, im Rahmen einer Verkehrskontrolle, die Einnahme von Codein nachgewiesen wurde. Der Mann trug daraufhin bei der Behörde vor, an Hustenanfällen gelitten und auf Anraten eines Arztes einen in Deutschland verschreibungspflichtigen codeinhaltigen Hustensaft rezeptfrei in Frankreich erworben zu haben. Die Fahrerlaubnis wollte er zurück.
Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichtes Neustadt bestätigte die Vollentziehung der Fahrerlaubnis. Der Mann sei ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, so das Urteil, da er mit Codein eine “harte Droge” ohne ärztliches Rezept einnahm. Dass er auf Anraten eines Arztes rezeptfrei einen codeinhaltigen Hustensaft in Frankreich erwarb, sei unglaubwürdig. Einen Kaufbeleg konnte er nicht vorlegen, den Namen des empfehlenden Arztes wollte er nicht nennen.
In den Angaben des Mannes erkannten die Richter eine Schutzbehauptung. Letztlich habe auch die Polizei bei der Verkehrskontrolle nichts von einem Husten bemerkt sondern drogentypische Beeinträchtigungen festgestellt. (VG Neustadt / 1 L 871/17.NW)
Quelle: Der Hustensaft als Fahrerlaubnisretter (VG Neustadt, Az. 1 L 871/17.NW)