Bislang hatte die Straßenverkehrs-Ordnung § 23 Abs. 1a nur die Nutzung von Mobil- und Autotelefonen während der Fahrt ausdrücklich verboten. Tablets oder Notebooks waren nicht genannt. Am 19.10.2017 wurde das in der StVO geändert.
WKR-Erklärung:
Der § 23 StVO wurde an die technische Entwicklung der Unterhaltungselektronik und Informationstechnologie angepasst. Die Neuregelung ist technikoffen formuliert, so dass künftige Entwicklungen auf dem Markt ebenfalls erfasst werden. Ziel ist, gefährliche Blickabwendungen vom Verkehrsgeschehen zu verhindern. Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist.
Ausdrücklich erlaubt ist die Nutzung der Sprachsteuerung, Vorlesefunktionen und von Head-Up-Displays für Fahrzeug- oder Verkehrszeichen-Informationen. Aber nur, wenn hierfür weder das Gerät aufgenommen noch gehalten werden muss.
Ist der Motor ausgeschaltet dürfen die Geräte in die Hand genommen werden. Das bezieht sich jedoch nicht auf die Nutzung der Start-Stopp-Technologie, beispielsweise beim Warten an der roten Ampel. Das fahrzeugseitige automatische Abschalten des Motors im Verbrennungsbetrieb ist kein Ausschalten des Motors im Sinne der StVO. Auch das Ruhen des elektrischen Antriebes bei E-Fahrzeugen wird nicht als solches gewertet.
Jetzt gilt:
Regel-Geldbuße für Aufnehmen eines elektronischen Gerätes:
- beim Führen eines Kfz 100 Euro und ein Punkt im Fahreignungsregister
- mit Gefährdung 150 Euro und ein Monat Fahrverbot sowie 2 Punkte,
- mit Sachbeschädigung 200 Euro und 1 Monat Fahrverbot sowie 2 Punkte
- beim Radfahren 55 Euro.
Quelle: Änderung § 23 StVO – Handy & Co. während der Fahrt | Rechtsindex