Bei einer in Dunkelheit oder bei schlechten Sichtverhältnissen durchgeführten Geschwindigkeitsmessung, sind zusätzliche Angaben über die Beobachtungsmethoden der Polizeibeamten erforderlich.
WKR-Erklärung: Einer Frau wurde vorgeworfen, sie wäre mit einer Geschwindigkeit von zumindest 104 km/h innerorts unterwegs gewesen. Damit habe sie die zulässige Geschwindigkeit um 54 km/h überschritte, so der Vorwurf. Der Bußgeldrichter des Amtsgerichts Tiergarten-Berlin war von diesem Tatgeschehen überzeugt, weil zwei Polizeibeamte bekundet hatten, die Betroffene, die den Beamten bereits zuvor durch unangepasstes Fahren aufgefallen sei, über eine Wegstrecke von etwa 1,1 Kilometern bei gleichbleibendem Abstand von etwa 300 Metern mit einer vom Tachometer abgelesenen Geschwindigkeit von 130 km/h verfolgt zu haben. Die Frau wurde daraufhin zu einem Bußgeld und einem Fahrverbot verurteilt.
Die Rechtsbeschwerde der Frau vor dem Kammergericht Berlin hatte allerdings Erfolg. Dem Senat war nicht schlüssig, wie bei dem mitgeteilten Verfolgungsabstand von etwa 300 Metern, die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit von 104 km/h zuverlässig ermittelt werden konnte. Bei einem so großen Abstand, könnte es bezogen auf die Verkehrssituation und die Beleuchtungsverhältnisse bei der zur Nachtzeit erfolgten Messung, sogar in Frage stehen, dass es sich bei dem während des Messvorgangs anvisierten Fahrzeug, stets um jenes der Betroffenen gehandelt habe, monierten die Richter. Es könne zudem nicht zuverlässig eingeschätzt werden, dass der Abstand über die Messstrecke ungefähr gleich geblieben sei. Da das vorinstanzliche Urteil auf dieser beanstandeten Beweiswürdigung beruhte, wurde es aufgehoben. (KG Berlin / 3 Ws (B) 232/17)