Die Nutzung des Grünpfeils vor einem Kreisverkehr ist nur erlaubt, wenn der Kreis bei der ersten Möglichkeit wieder verlassen wird. Zudem muss stets vom rechten Fahrstreifen abgebogen werden.
WKR-Erklärung
Ein Autofahrer stand vor einem Kreisverkehr auf der Mittleren dreier Fahrspuren an einer roten Ampel. An dieser war ein Grünpfeil angebracht. Ein auf dem rechten Fahrstreifen befindlicher Pkw bog auf Grund des Grünpfeils während der Rotphase nach rechts in den Kreisverkehr ab, um an der nächsten Ausmündung aus diesem wieder herauszufahren. Nunmehr fuhr auch der auf der Mittelspur stehende Autofahrer nach rechts in den Kreisverkehr. Er beabsichtigte zwar zunächst die erste Ausfahrt zu nutzen, entschied sich dann jedoch um und befuhr den Kreisverkehr weiter bis zur zweiten Ausfahrt. Dem Autofahrer wurde nunmehr ein fahrlässiger Rotlichtverstoß zur Last gelegt. Das Amtsgericht Berlin-Tiergarten verurteilte ihn später deshalb zu einer Geldbuße. Dagegen reichte er Rechtsbeschwerde ein.
Das Kammergericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Der Autofahrer habe tatsächlich fahrlässig einen qualifizierten Rotlichtverstoß begangen, denn das grüne Pfeilschild berechtige nurdann zum Rechtsabbiegen bei Rot, wenn sich das Fahrzeug auf dem rechten Fahrstreifen befände. Zudem könne der Grünpfeil, der einen Kreisverkehr tangiert nur genutzt werden, wenn bei der ersten Möglichkeit aus dem Kreis herausgefahren werde. (KG Berlin / 2 Ss 143/01 – 3 Ws (B) 353/01)