Das Tragen von Masken, Schleiern und Hauben, die das ganze Gesicht oder wesentliche Teile des Gesichtes verdecken, ist im Rahmen der StVO ab sofort verboten.
WKR-Erklärung: Ziel der Neuregelung ist die Gewährleistung einer effektiven – heute vermehrt automatisierten – Verkehrsüberwachung durch Feststellbarkeit der Identität eines Kraftfahrzeugführers. Das Rechtsstaatsprinzip gebietet, dass nur der Fahrer zur Verantwortung gezogen werden kann. Dafür muss er identifizierbar sein. Das ist erschwert, wenn ausschlaggebende Gesichtszüge nicht erkennbar sind.
Verboten ist das Tragen von Masken, Schleiern und Hauben, die das ganze Gesicht oder wesentliche Teile des Gesichts verdecken. Nicht verboten sind reine Kopfbedeckungen, die das Gesicht freilassen (z. B. Hüte, Kappen, Kopftücher), Gesichtsbemalungen, -behaarungen oder Gesichtsschmuck (z. B. Tätowierungen, Piercings, Karnevals- oder Faschingsschminke) und die Sicht erhaltende oder unterstützende Brillen (z. B. Sonnenbrillen), die nur geringfügige Teile des Gesichts umfassen. Ebenfalls nicht verboten ist das Tragen von Schutzhelmen für Kraftradfahrer, da deren Schutzbedürfnis vorrangig ist.
Ein Verstoß gegen die Vorschrift wird vorsätzlich begangen. Die Sanktion für die Zuwiderhandlung liegt bei 60 Euro.