„Im Rahmen des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen kommt es auf die beiderseitige Sanktionierbarkeit, nicht auf die beiderseitige Strafbarkeit an.“ (OLG Stuttgart)
Quelle: OLG Stuttgart: 12 Monate Haft für Rasen in der Schweiz
WKR-Erklärung: Ein deutscher Staatsbürger wurde in Abwesenheit von einem Schweizer Gericht zu einer Haftstrafe verurteilt, da er in der Eidgenossenschaft mehrfach mit seinem Kraftfahrzeug erheblich die Geschwindigkeit überschritten hatte. Nach Schweizer Strafrecht kann wegen „Gefährdung des Lebens und wiederholter grober qualifizierter Verletzung der Verkehrsregeln“ eine Freiheitsstrafe verhängt werden.
Das Schweizer Bundesamt für Justiz stellte bei den deutschen Behörden den Antrag, die Strafe des Mannes in Deutschland vollstrecken zu lassen. Das Landgericht Stuttgart lehnte dies jedoch ab und begründete: Das dem Manne vorgeworfene Verhalten sei in Deutschland nicht als Straftatbestand, sondern als Ordnungswidrigkeit zu werten, die lediglich zu einer Bußgeldverhängung führen würde. Die Vollstreckung einer einjährigen Freiheitsstrafe sei in diesem Hinblick unverhältnismäßig und widerspreche wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung.
Auf Beschwerde der Staatsanwaltschaft hob das Oberlandesgericht Stuttgart diesen Beschluss allerdings wieder auf und erklärte die Vollstreckung der Freiheitsstrafe in Deutschland für zulässig. Im Rahmen der Gesetze über die internationale Rechtshilfe, so der Tenor, komme es auf die beiderseitige Sanktionierbarkeit, nicht auf die beiderseitige Strafbarkeit an. Der Vollstreckung stünde auch nicht im Wege, dass das Urteil in Abwesenheit ergangen wäre, denn der Mann hatte die Ladung des Schweizer Gerichts ignoriert, in der auch auf die Folgen eines Nichterscheinens hingewiesen worden war. Da der Pflichtverteidiger des Mannes jedoch an der Verhandlung teilgenommen hatte, sei das Recht auf ein faires Verfahren nicht verletzt worden. (OLG Stuttgart – 1 Ws 23/18)